Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XVIII. 365 
werden kann, die Pflicht auferlegt werden, das Eigentum an den betreffenden Grundstücken 
gegen Entschädigung der Genossenschaft zu überlassen, so ist hierüber vor der Vorlage an das 
Ministerium des Innern in entsprechender Anwendung des § 29 zu verhandeln. Diese Ver- 
handlungen sind alsdann zur Herbeiführung einer Entschließung des Staatsministeriums dem 
Ministerium des Innern mit vorzulegen. 
§ 100. G 43.) 
Verfahren bei nachträglichen Anderungen des Unternehmens. 
(1) Wird eine wesentliche Anderung des genossenschaftlichen Unternehmens beantragt, 
nachdem die Genehmigung zur Genossenschaftsbildung mit Beitrittspflicht erteilt worden ist 
(§ 84 Absatz 2 des Gesetzes), so sind dem Antrag die zur Erläuterung der Abänderung 
dienenden Nachweisungen beizufügen. Auch kann mit ihm der Antrag auf Verleihung oder 
Genehmigung des abgeänderten Unternehmens verbunden werden. 
(2) Für das Verfahren sind die §§ 91 bis 99 entsprechend maßgebend. 
2. Bildung von Waseergenossenschaften mit Beitrittszwang für schon bestehende 
gemeinsame Anlagen. 
§ 101. (§ 44.) 
(1) Dem Antrag auf Genehmigung zur Bildung einer Wassergenossenschaft mit Beitritts- 
pflicht für schon ausgeführte gemeinsame Anlagen (§ 89 des Gesetzes) sind folgende Nach- 
weisungen beizufügen: 
1. ein Lageplan, aus dem die bestehenden gemeinsamen Anlagen und die beteiligten 
Grundstücke zu entnehmen sind, nebst den zur Erläuterung erforderlichen Beschreibungen, 
Längenschnitten, Querschnitten und Zeichnungen, wobei die Vorschriften der §§ 34 
und 35 zu beachten sind; 
ein Verzeichnis der beteiligten Grundstücke, welches nach § 89 Ziffer 2 aufgestellt ist; 
. falls mit der Genossenschaftsbildung eine Verbesserung der Anlagen verbunden werden 
soll, die zur Erläuterung erforderlichen Beschreibungen, Zeichnungen und Darstellungen 
wie nach Ziffer 1, wobei zur Eintragung die dort erwähnten Unterlagen benutzt 
werden können; 
die Angabe des Maßstabes, nach dem die einzelnen Beteiligten unter Berücksichtigung 
der Vorteile, welche ihren Grundstücken aus dem Unternehmen zugehen, zu den Kosten 
der Unterhaltung und des Betriebs, sowie im Falle der Ziffer 3 auch der Verbesserung 
herangezogen werden sollen, mit den dazu erforderlichen Erläuterungen, insbesondere 
mit Angaben über den seither angewendeten Kostenverteilungsmaßstab; 
eine Angabe, wer die Kosten für die Vorbereitung trägt (vergleiche § 78 Ziffer 4 
des Gesetzes); 
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