Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

366 XVIII. 
6. die Bezeichnung der Eigentümer, welche sich bereits für die Bildung der Genossen- 
schaft ausgesprochen haben; 
7. ein Vorschlag, in welcher Weise bei der Abstimmung das Stimmengewicht der ein- 
zelnen Beteiligten nach § 81, verglichen mit § 64 des Gesetzes, berechnet werden soll. 
(2) Im übrigen ist in entsprechender Anwendung der §8§ 91 bis 99 zu verfahren. 
B. Berfahren nach erfolgter Genehmigung der Genossenschaftsbildung. 
§ 102. (§8 45.) 
Bekanntgabe des die Genossenschaftsbildung genehmigenden Bescheids. 
(1) Die zur Genossenschaftsbildung erteilte Genehmigung ist im amtlichen Verkündigungs- 
blatt bekannt zu machen. 
(2) Auf Grund der Entschließung über die Genehmigung ist den für das Unternehmen 
Bevollmächtigten eine Urkunde zuzustellen, welche unter Bezugnahme auf die vorgelegten Pläne, 
Zeichnungen u. s. f. das Unternehmen nach Umfang und Art genau bezeichnet. Die den 
Bevollmächtigten zurückzugebenden Pläne, welche für die Ausführung und den Betrieb nach 
der Genehmigung maßgebend sind, sollen mit einer Beurkundung des Bezirksamts über die 
Genehmigung versehen sein. 
(3) Der Gemeindebehörde und der technischen Behörde hat das Bezirksamt von der er- 
folgten Genehmigung Nachricht zu geben. 
8 103. (8 46.) 
Erlaß der Satzungen. 
(1 Besteht unter sämtlichen beteiligten Eigentümern Übereinstimmung über die Satzungen 
(§§ 62 und 63 des Gesetzes), so ist die hierüber abgeschlossene schriftliche Vereinbarung dem 
Bezirksamt zur Herbeiführung der Entschließung über die Bestätigung einzureichen. Die Be- 
stätigung kann gleichzeitig mit dem Beschluß über die Genehmigung der Genuossenschafts- 
bildung erfolgen. 
(2) Im übrigen ist, sobald die Bildung der Genossenschaft vollzugsreif genehmigt worden 
ist, eine Beschlußfassung der Genossenschaftsversammlung über die Satzungen herbeizuführen; 
die Verhandlung wird nach näherer Bestimmung der Aufsichtsbehörde von dieser oder von der 
technischen Behörde geleitet. Kommt ein Beschluß über die Satzungen zu Stande, so können 
in der gleichen Versammlung der Vorstand und die übrigen Organe der Genossenschaft ge- 
wählt werden. 
(3) Den Entwurf der beschlossenen Satzungen legt das Bezirksamt nach Anhörung der 
technischen Behörde durch Vermittelung der Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaus dem 
Ministerium des Innern zur Entschließung über die Bestätigung vor. Von der getroffenen
	        
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