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Entschließung gibt das Bezirksamt der technischen Behörde unter Beifügung einer Abschrift
oder eines Abdrucks der genehmigten Satzungen Nachricht.
(4) Falls ein giltiger Beschluß über die Satzungen nicht zu Stande kommt, fertigt das
Bezirksamt im Benehmen mit der technischen Behörde einen Entwurf und legt diesen dem
Ministerium vor.
(5) Ist die Tätigkeit der Genossenschaft in Hinsicht auf eine geordnete Wasserentnahme
und Wasserverteilung nicht ausreichend sichergestellt (vergleiche § 63 Absatz 2 Ziffer 3 des
Gesetzes), so kann die Behörde eine Änderung der Satzungen in der Richtung verfügen, daß
die Genossenschaft verpflichtet wird, zur Handhabung oder Überwachung der diesen Zwecken
dienenden Einrichtungen einen besonders beauftragten eidlich zu verpflichtenden Wässerknecht
(Wässermeister) zu bestellen.
§ 104. (§ 47.)
Ausführung des gemeinsamen Unternehmens.
(1) Durch einen Beschluß des Genossenschaftsvorstandes kann der technischen Behörde mit
Genehmigung der Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues die Ausführung des Unter-
nehmens übertragen werden. Alsdaunn steht der technischen Behörde die Bestellung des aus-
führenden Personals und die gesamte Leitung der Arbeiten zu, vorbehaltlich der Befugnis der
Genossenschaftsorgane, jeweils von dem Stand der Arbeiten Einsicht zu nehmen und ihre
Interessen geltend zu machen.
(2) Wenn die Leitung der Ausführung nicht der technischen Behörde übertragen wird,
so steht sie dem Genossenschaftsvorstand zu, welcher zu diesem Zwecke ein zur Ausführung
des Unternehmens befähigtes Personal und je nach der Bedentung des Unternehmens einen
technisch gebildeten Geschäftsführer anzustellen hat.
(3) Auf alle Fälle sorgt der Genossenschaftsvorstand für die Bestreitung der durch die
Ausführung erwachsenden Kosten, indem derselbe für alle Einnahmen und Ausgaben der
Genossenschaft Anweisung an den Rechner erläßt.
(4) Insbesondere hat der Genossenschaftsvorstand auch dafür zu sorgen, daß die an Dritte
zu zahlenden Entschädigungen für Abtretungen und Belastungen rechtzeitig bezahlt oder hinter-
legt werden; auch hat er etwaige Rechtsstreitigkeiten über die Höhe der Entschädigung zu führen.
(5) Falls mit der Einrichtung der Anlage die Ausführung einer Feldbereinigung auf
Grund des Gesetzes vom 21. Mai 1886 verbunden wird, kann die Geschäftsleitung bei Aus-
führung der Anlage durch einen vorschriftsmäßig gefaßten Beschluß der Genossenschafts-
versammlung den Vollzugsbehörden für die Feldbereinigung übertragen werden.
8§ 105. (8 48.)
Behördliche Überwachung der Ausführung.
(1) Die technische Behörde hat, auch wenn ihr die Geschäftsleitung nicht übertragen wird, der
Genossenschaft bei Ausführung der Anlage mit Rat und sonstiger Förderung an die Hand zu gehen.