Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

368 XVIII. 
(2) Zugleich hat die technische Behörde die Ausführung nach der Richtung zu überwachen, 
daß nicht das öffentliche Interesse geschädigt, von dem genehmigten Plan abgewichen, oder den 
Geneh sbedi gen zuwidergehandelt wird. Zu diesem Zweck ist sie vom Beginn der 
Ausführung zu benachrichtigen. Von Zeit zu Zeit hat die technische Behörde vom Stande 
der Arbeiten Einsicht zu nehmen und im Falle eines dem öffentlichen Interesse oder den Ge- 
nehmigungsbedingungen zuwiderlaufenden Vorgehens des geschäftsleitenden Organs, wenn die 
Anstände nicht freiwillig behoben werden, das Bezirksamt um Einschreiten zu ersuchen. Der 
Genossenschaftsvorstand hat der technischen Behörde jederzeit Einsicht in den Gang des Geschäfts 
und in alle darauf sich beziehenden Schriftstücke, Pläne und dergleichen zu gestatten. 
(3) Nach Beendigung der Ausführungsarbeiten ist dem Bezirksamt und der technischen 
Behörde Anzeige zu erstatten. Diese hat zu prüfen, ob das Unternehmen nach dem Ge- 
nehmigungsbescheid hergestellt ist; sie kann zu diesem Zweck eine Tagfahrt anberaumen und 
die Beteiligten dazu einladen. Über das Ergebnis der Prüfung hat die technische Behörde 
dem Bezirksamt Mitteilung zu machen. 
§ 106. (8 49.) 
Genosseuschaftsbeiträgc. 
(1) Durch das zuständige Genossenschaftsorgan ist und zwar getrennt für die Kosten 
a. der Ausführung, Erweiterung, Anderung, Wiederherstellung, 
b. der Unterhaltung des Betriebs 
der gemeinsamen Anlagen ein Genossenschaftskataster anzulegen, in welchem die einzelnen be- 
teiligten Grundstücke, deren Eigentümer und Nießbraucher, sowie zu Buchstabe b auch die 
Pächter und Mieter, der Flächeninhalt und die Kulturart der einzelnen Grundstücke und der 
für die Kostenverteilung festgesetzte Beitragsmaßstab anzugeben sind. Das Kataster ist in 
einer E schaftsversammlung aufzulegen und zu genehmigen; bei etwaigen Rechtsänderungen 
ist dasselbe zu berichtigen. 
(2) Auf Grund des Genossenschaftskatasters fertigt der Verrechner ein Zahlungsregister, 
in welchem die von den einzelnen Genossen zu zahlenden Beiträge unter Angabe des Zahlungs- 
ziels, und zwar getrennt nach Beiträgen für die unter Buchstabe à und b bezeichneten Zwecke, 
aufzunehmen sind. 
(3) Der Verrechner erhebt die Beiträge von den einzelnen Genossen auf Anweisung des 
Genossenschaftsvorstandes; ebenso darf er nur auf dessen Anweisung Zahlungen leisten. Wegen 
der Beitreibung der Beiträge vergleiche § 66 des Gesetzes. 
(4) Alle Einnahmen und Ausgaben hat der Verrechner in ein Kassenbuch einzutragen. 
(5) Alljährlich hat der Rechner auf den durch die Satzungen zu bestimmenden Zeitpunkt 
die Rechnung abzuschließen und sie durch Vermittelung des Vorstandes der Genossenschafts- 
versammlung zur Genehmigung vorzulegen. 
§ 107. (8§ 50.) 
Sicherungshypothek für die Genossenschaftsbeiträge. 
(1) Sobald die auf jeden beteiligten Grundeigentümer fallenden Beiträge zu den Kosten 
der Ausführung. Erweiterung, Anderung oder Wiederherstellung der gemeinsamen Anlage auch
	        
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