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nur im Voranschlag festgestellt sind, kann die Genossenschaft die ihr nach § 65 Absatz 4 des
Gesetzes zustehende Sicherungshypothek in das Grundbuch eintragen lassen.
(2) Zu diesem Zwecke hat die Genossenschaft ein Verzeichnis der beteiligten Grundeigen-
tümer unter Angabe der jedem Einzelnen gehörigen Grundstücke und der auf jedes Grundstück
fallenden Kosten aufzustellen; das Verzeichnis ist von dem Vorstand der Genossenschaft zu
unterzeichnen und dem Bezirksamt vorzulegen, welches dasselbe nach Prüfung bestätigt
und das Grundbuchamt um Eintragung ersucht.
§ 108. (8 51.)
Ausfsichtsführung über die Genossenschaften.
(1) Das Bezirksamt und die technische Behörde tragen die in ihrem Bezirk bestehenden
Wassergenossenschaften zum Zwecke der Aufsichtsführung in ein Verzeichnis ein, welches insbe-
sondere über Namen, Art und Umfang der Genossenschaften und über die jeweils dem Vor-
stand angehörigen oder als Verrechner bestellten Personen Auskunft zu geben hat.
(2) Die technische Behörde führt vor allem Aufsicht darüber, daß die zur Genossenschaft
gehörigen Anlagen den Bestimmungen des Verleihungs= oder Genehmigungsbescheids und der
Satzungen, sowie dem § 94 des Gesetzes entsprechend ordnungsgemäß unterhalten werden.
Zu diesem Zweck hat sie die Anlagen von Zeit zu Zeit, tunlichst gelegentlich der Wasserschau
(§ 111 des Gesetzes) zu besichtigen.
(3) Das Bezirksamt hat sich insbesondere darüber zu vergewissern, daß die Organe der
Genossenschaft dem Gesetz und den Satzungen entsprechend bestellt werden, und daß das
Rechnungswesen vorschriftsgemäß geführt wird.
(4) Der Genossenschaftsvorstand hat von seiner Zusammensetzung, von der Bestellung des
Rechners und der mit der Handhabung der Vorschriften über die Wasserbenutzung (§ 57 des
Gesetzes) betrauten Bediensteten dem Bezirksamt und der technischen Behörde Mitteilung
zu machen.
(5) Die Genossenschaftsorgane haben den mit der Aufsicht betrauten Staatsbehörden jeder-
zeit Einsicht in die auf die Verwaltung der Genossenschaft bezüglichen Bücher, Schriftstücke,
Pläne und dergleichen zu gestatten.
C. Auslösung und Schließung von Genogenschaften.
§ 109. (6 52.)
Verfahren bei der Schließung einer Genosseuschaft.
(1) Der Antrag auf Schließung der Genossenschaft (§ 71 des Gesetzes) ist beim Bezirks-
amt einzureichen.
(2) Vor der Vorlage an das Ministerium ist eine Außerung der technischen Behörde und
des Genossenschaftsvorstandes, in der Regel auch der Genossenschaftsversammlung und der
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1913. 51