Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

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über die erfüllte Baupflicht von dem Orts- oder Bezirksbauschätzer derjenigen Gemeinde zu 
bewirken, in deren Bezirk das neue Gebände errichtet worden ist. Auch die Vorlage an den 
Verwaltungsrat der Anstalt erfolgt durch das dieser Gemeinde vorgesetzte Bezirksamt. 
8 65. 
Vorschüßliche Zahlungen. 
Bedarf der Beschädigte eines Vorschusses zur Anschaffung von Baustoffen und zur 
Förderung des Baues, so hat er durch Vermittelung des Bürgermeisters und des Bezirksamts 
einen Antrag beim Verwaltungsrat zu stellen und dabei anzugeben, in welcher Weise er für 
die ordnungsmäßige Verwendung des erbetenen Vorschusses Sicherheit stellen kann und will 
(§ 232 des Bürgerlichen Gesetzbuches). 
Als Sicherheit genügt auch eine nach dem als Aulage VI beigeschlossenen Muster auf- Aulage 
gestellte Urkunde, in welcher die Mitglieder des Gemeinderats oder doch die Mehrzahl der- 
selben für die vollständige Verwendung des erbetenen Vorschusses auf den Neubau als Ge- 
samtschuldner die Haftbarkeit übernehmen. Die Entschädigungssumme wird in diesem Falle 
an den durch den Gemeinderat bezeichneten Bevollmächtigten ausbezahlt, nachdem der Eigen- 
tümer hierzu ausdrücklich seine Einwilligung erteilt hat. 
56. 
Empfangsausweise. 
Den zum Empfang der Entschädigungen berechtigten Personen ist durch das Bezirksamt 
von den seitens des Verwaltungsrats ihm zugehenden Mitteilungen über Zahlungsanweisungen 
jeweils Abschrift zuzufertigen, damit sie diese erforderlichen Falls als Berechtigungsausweis 
benützen können. 
857. 
Abtretung der Entschädigungsforderung an Dritte. 
Wenn die Forderung des Gebäudeeigentümers auf die Entschädigungssumme ganz oder 
teilweise nach § 46 des Gesetzes an solche Gläubiger des Eigentümers übertragen werden soll, 
welche Arbeiten oder Lieferungen zur Wiederherstellung des Gebäudes übernommen oder be- 
wirkt oder zu gleichem Zweck bare Vorschüsse gegeben haben, so muß die zur Gültigkeit dieser 
Abtretung vor dem Bürgermeister oder einem dafür ernannten Stellvertreter aufzunehmende 
Urkunde nach dem beigeschlossenen Muster, Anlage VII, abgefaßt und dem Bezirksamt zur Vor= un# 
lage an den Verwaltungsrat der Anstalt übergeben werden. 
Der Bürgermeister oder sein Stellvertreter (Absatz 1) hat sich hierbei möglichst genau zu 
verlässigen, ob die von den Beteiligten angegebenen Tatsachen richtig sind, namentlich kann er, 
wenn bare Vorschüsse zum Zwecke der Wiederherstellung eines zerstörten oder beschädigten 
Gebäudes gegeben werden sollen, verlangen, daß diese in seiner Gegenwart geleistet werden, 
was zutreffenden Falls am Schlusse der Abtretungsurkunde ausdrücklich zu bemerken ist. 
3. 
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