Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

370 XVIII. 
Gemeindebehörde herbeizuführen; auch ist in allen geeigneten Fällen der Bezirksrat über den 
Antrag zu hören. 
§ 110 (§ 53.) 
Fürsorge für die Erfüllung der genossenschaftlichen Verpflichtungen bei der Schließung oder Auflösung. 
(1) Ist die Schließung einer Genossenschaft verfügt oder deren Auflösung genehmigt, so 
hat das Bezirksamt zu prüfen, ob sämtliche Verpflichtungen der Genossenschaft erfüllt sind 
oder doch für deren Erfüllung Sicherheit geleistet ist. 
(2) Bestehen in dieser Hinsicht Zweifel, so hat das Bezirksamt durch eine auf Kosten der 
Genossenschaft im amtlichen Verkündigungsblatt zu veröffentlichende Bekanntmachung alle 
diejenigen, welche Forderungen gegen die Genossenschaft haben, aufzufordern, sie innerhalb 
einer bestimmten Frist geltend zu machen, widrigenfalls die Schließung oder Auflösung 
öffentlich verkündet würde. 
XIII. Wasserschutz und Bauten in und an Gewässern. 
1. Wagerschutz. 
§ 111 6# 54.) 
Begriff der Räumungs= und Schugarbeiten. 
(1) Unter der Räumung eines Gewässers (§ 90 Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes) sind 
alle Arbeiten begriffen, welche von Zeit zu Zeit wiederkehrend erforderlich sind, um die Hinder- 
nisse des regelmäßigen Wasserablaufs zu beseitigen und dem Gewässer die hiefür erforderliche 
Tiefe und Breite zu erhalten; also insbesondere der Aushub von Schlamm, Sand, Kies, Ge- 
rölle, Steinen und sonstigen Anschwemmungen und Ablagerungen, ferner die Freihaltung der 
Sohle und, soweit für den regelmäßigen Wasserablauf nötig, auch der Uferböschungen von 
Wasserpflanzen, Hecken, Wurzelstöcken, Baumstämmen und dergleichen, endlich die Beseitigung 
des Eises, wenn es den Wasserlauf hindert. 
(2) Unter den in § 90 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesetzes bezeichneten Schutzarbeiten sind 
insbesondere begriffen: 
Die Instandsetzung, Befestigung und Unterhaltung der Ufer, der Vorländer und Dämme 
samt deren Zubehörden, Vorkehrungen gegen Auskolkung der Sohle und Angriffe der Ufer, 
auch Abrutschungen der Talwände, Wiederherstellung eingetretener Beschädigungen, unter Um- 
ständen auch die zum Schutze der Ortschaft, der Gemarkung oder der größeren Flächen im 
öffentlichen Interesse gebotenen Regelungen oder Verlegungen des Wasserlaufs. 
(3) Bei Ausführung der Räumungs= und sonstigen Schutzarbeiten ist auf Wahrung der 
Interessen der Fischerei tunlichst Rücksicht zu nehmen (vergleiche Artikel 5 und 14 des Ge- 
setzes vom 3. März 1870, die Ausübung und den Schutz der Fischerei betreffend und 8§ 19 
und 21 der Landesfischereiordnung vom 3. Februar 1888).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.