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Gemeindebehörde herbeizuführen; auch ist in allen geeigneten Fällen der Bezirksrat über den
Antrag zu hören.
§ 110 (§ 53.)
Fürsorge für die Erfüllung der genossenschaftlichen Verpflichtungen bei der Schließung oder Auflösung.
(1) Ist die Schließung einer Genossenschaft verfügt oder deren Auflösung genehmigt, so
hat das Bezirksamt zu prüfen, ob sämtliche Verpflichtungen der Genossenschaft erfüllt sind
oder doch für deren Erfüllung Sicherheit geleistet ist.
(2) Bestehen in dieser Hinsicht Zweifel, so hat das Bezirksamt durch eine auf Kosten der
Genossenschaft im amtlichen Verkündigungsblatt zu veröffentlichende Bekanntmachung alle
diejenigen, welche Forderungen gegen die Genossenschaft haben, aufzufordern, sie innerhalb
einer bestimmten Frist geltend zu machen, widrigenfalls die Schließung oder Auflösung
öffentlich verkündet würde.
XIII. Wasserschutz und Bauten in und an Gewässern.
1. Wagerschutz.
§ 111 6# 54.)
Begriff der Räumungs= und Schugarbeiten.
(1) Unter der Räumung eines Gewässers (§ 90 Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes) sind
alle Arbeiten begriffen, welche von Zeit zu Zeit wiederkehrend erforderlich sind, um die Hinder-
nisse des regelmäßigen Wasserablaufs zu beseitigen und dem Gewässer die hiefür erforderliche
Tiefe und Breite zu erhalten; also insbesondere der Aushub von Schlamm, Sand, Kies, Ge-
rölle, Steinen und sonstigen Anschwemmungen und Ablagerungen, ferner die Freihaltung der
Sohle und, soweit für den regelmäßigen Wasserablauf nötig, auch der Uferböschungen von
Wasserpflanzen, Hecken, Wurzelstöcken, Baumstämmen und dergleichen, endlich die Beseitigung
des Eises, wenn es den Wasserlauf hindert.
(2) Unter den in § 90 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesetzes bezeichneten Schutzarbeiten sind
insbesondere begriffen:
Die Instandsetzung, Befestigung und Unterhaltung der Ufer, der Vorländer und Dämme
samt deren Zubehörden, Vorkehrungen gegen Auskolkung der Sohle und Angriffe der Ufer,
auch Abrutschungen der Talwände, Wiederherstellung eingetretener Beschädigungen, unter Um-
ständen auch die zum Schutze der Ortschaft, der Gemarkung oder der größeren Flächen im
öffentlichen Interesse gebotenen Regelungen oder Verlegungen des Wasserlaufs.
(3) Bei Ausführung der Räumungs= und sonstigen Schutzarbeiten ist auf Wahrung der
Interessen der Fischerei tunlichst Rücksicht zu nehmen (vergleiche Artikel 5 und 14 des Ge-
setzes vom 3. März 1870, die Ausübung und den Schutz der Fischerei betreffend und 8§ 19
und 21 der Landesfischereiordnung vom 3. Februar 1888).