Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XVIII. 371 
§ 112. (6 55.) 
Instandhaltungspflicht auf Gemarkungsgrenzstrecken. 
Bildet ein fließendes Gewässer die Grenze zweier Gemarkungen, so ist durch Benehmen 
der Beteiligten und nötigen Falls durch Entschließung des Bezirksrats (§ 118 Ziffer 7 des 
Gesetzes, § 4 Ziffer 14 dieser Verordnung) der Umfang der beiderseitigen Räumungspflicht 
auf der fraglichen Strecke zu regeln. Dabei ist als Maßstab zu Grunde zu legen, daß jeder 
beteiligten Gemeinde (oder jedem Gemarkungsinhaber) die Räumung und Instandhaltung bis 
zur Mittellinie des Gewässers obliegt; es kann aber, wenn es nach Lage der Verhältnisse 
angemessen ist, unter Zugrundelegung dieses Maßstabs auch eine Verteilung der Räumungs- 
pflicht nach Längsstrecken erfolgen. 
– 113. (§ 56.) 
Pflicht der Unternehmer von Stau= und sonstigen Anlagen zu Vorausleistungen. 
Die den Unternehmern von Stau= und sonstigen Anlagen nach § 93 des Gesetzes ob- 
liegende Pflicht, sich an den Räumungs= und Schutzarbeiten entsprechend zu beteiligen, kann 
insbesondere derart geregelt werden, daß die Unternehmer verpflichtet werden, auf derjenigen 
Strecke des Gewässers, auf welche das Stauwerk oder die sonstige Anlage eine Einwirkung 
ausübt, oder auf einen dem Umfang und der Art der Einwirkung entsprechenden Teil dieser 
Strecke die erforderlichen Räumungs= und Schutzarbeiten und im Falle von Zerstörungen und 
dergleichen die ersorderlichen Wiederherstellungsarbeiten vorzunehmen. 
§ 114. (§ 57) 
Aufsicht über Erfüllung der Ränmungs= und Schutzflicht. 
(1) Das Bezirksamt überwacht im Benehmen mit der technischen Behörde die Erfüllung 
der in den §§ 90, 91, 93 und 94 des Gesetzes bezeichneten Verpflichtungen, erläßt erforder- 
lichen Falls die im öffentlichen Interesse ohne Verzug notwendigen Anordnungen und führt, 
im Falle die Verpflichtung bestritten wird, eine Entschließung des Bezirksrats nach § 118 
Ziffer 7 des Gesetzes, § 4 Ziffer 14 dieser Verordnung herbei. 
(2) Geeigneten,Falls ist die Vornahme der Räumungsarbeiten und die Herstellung und 
Instandhaltung der Schutzarbeiten im Wege einer orts= oder bezirkspolizeilichen Vorschrift zu 
regeln (§ 98 des Gesetzes). 
2. Waserwehr (8 97 des Gesetzes). 
§ 115. G 1.)7) 
(1) Wenn zur Abwendung von Wassergefahr (Hochwasser und Eisgang) augenblickliche 
Vorkehrungen notwendig werden, so sind die Gemeindebehörden der bedrohten und nötigenfalls 
auch der anderen benachbarten Gemeinden verpflichtet, auf die Anordnung des Bezirksamts 
*) Die den §§ 115 bis 120 in Klammern beigesügten Paragraphen weisen auf die nach § 154 außer Kraft tretende 
Verordnung des Ministeriums des Innern vom 8. Dezember 1899, die Wasserwehrordnung betreffend, hin. 
51.
	        
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