Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

376 
7. 
8. 
XVIII. 
das Durchstechen der Schutzdämme und Einlegen von Wässerungsdohlen in dieselben, 
die Anlage von Steigwegen an den Böschungen und von Überfahrten über die Krone 
der Schutzdämme; 
.#das Bepflanzen der Schutzdämme mit Bäumen oder Gesträuch, das Einsetzen von 
Zäunen, Einfriedigungen und dergleichen auf Krone oder Böschungen der Schutzdämme; 
das Weiden, Grasschneiden, Weidenhauen und Holzsammeln in den zwischen dem 
Fluß und den Hauptdämmen oder Hochgestaden befindlichen Gehölzen und Gebüschen; 
das Betreten der Uferbauten, Regulierungswerke und — bei Hochwasser — das Be- 
treten der Schutzdämme; 
. das Sammeln von Steinen, sowie das Ausheben von Kies, Sand und Erde in den 
Fluß= und Kanalbetten, an den Ufern, Dämmen, Böschungen und Vorländern, auf 
den Inseln und auf den in der Verlandung begriffenen Flächen, vorbehaltlich der 
weiteren Bestimmung in § 16 des Gesetzes; 
das Abladen von Schutt auf die Dämme, Vorländer, Böschungen und sonstige Ufer- 
bauanlagen, sowie in das Bett des Wasserlaufs; 
das unbefugte Offnen, Schließen oder Verstellen der zu den Schutz= und Korrektions= 
anlagen gehörigen Schleusen. 
(3) Der Wasserbaubehörde oder für solche Wasserläufe und Anlagen, welche der technischen 
Aussicht der Kulturbehörden unterstehen, der Bezirkskulturbehörde bleibt es vorbehalten, aus- 
nahmsweise zur Vornahme der in Ziffer 1 bis 8 bezeichneten Handlungen entweder allgemein 
(für bestimmte Zeiten oder Strecken) oder im einzelnen Fall die Erlaubnis zu erteilen. 
124. (# 4.) 
Zum Schutz der im Staatsflußbauverband befindlichen Gewässer und der zugehörigen 
Anlagen wird außerdem bestimmt: # 
1. 
St 
Die Schutzdämme dürfen nur zur Grasnutzung verwendet werden; das auf den 
Schutzdämmen wachsende Gras ist regelmäßig abzumähen, auch ist für gute Unter- 
haltung der Grasnarbe zu sorgen. 
Entlang den beiderseitigen Füßen der Schutzdämme dürfen auf einem Geländestreifen, 
dessen Breite vom Dammfuße an durch die Wasserbaubehörde nach den besonderen 
Verhältnissen auf 3 bis 5 Meter bestimmt wird, keine Bäume und Sträucher an- 
gepflanzt, keine Zäune, Einfriedigungen und dergleichen angebracht werden. 
Wo Schutzdämme Waldungen durchziehen, soll entlang den beiderseitigen Dammfüßen 
ein Streifen von mindestens 3 Meter ausgelichtet erhalten werden. 
Stehende Überfahrten über Schutzdämme müssen stets in gleicher Höhe mit der Damm- 
krone und Steigwege an den Böschungen solcher Dämme stets derart unterhalten 
werden, daß die Dammböschungen unversehrt bleiben. 
Durch die Orts-- und Bezirkspolizeibehörde kann im Benehmen mit der Wasserbau- 
behörde zur Sicherung der Dämme und sonstigen Schutzanlagen und zur Verhütung 
gesundheitsschädlicher Wasseransammlungen festgesetzt werden, daß auf bestimmten, im
	        
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