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8.
XVIII.
das Durchstechen der Schutzdämme und Einlegen von Wässerungsdohlen in dieselben,
die Anlage von Steigwegen an den Böschungen und von Überfahrten über die Krone
der Schutzdämme;
.#das Bepflanzen der Schutzdämme mit Bäumen oder Gesträuch, das Einsetzen von
Zäunen, Einfriedigungen und dergleichen auf Krone oder Böschungen der Schutzdämme;
das Weiden, Grasschneiden, Weidenhauen und Holzsammeln in den zwischen dem
Fluß und den Hauptdämmen oder Hochgestaden befindlichen Gehölzen und Gebüschen;
das Betreten der Uferbauten, Regulierungswerke und — bei Hochwasser — das Be-
treten der Schutzdämme;
. das Sammeln von Steinen, sowie das Ausheben von Kies, Sand und Erde in den
Fluß= und Kanalbetten, an den Ufern, Dämmen, Böschungen und Vorländern, auf
den Inseln und auf den in der Verlandung begriffenen Flächen, vorbehaltlich der
weiteren Bestimmung in § 16 des Gesetzes;
das Abladen von Schutt auf die Dämme, Vorländer, Böschungen und sonstige Ufer-
bauanlagen, sowie in das Bett des Wasserlaufs;
das unbefugte Offnen, Schließen oder Verstellen der zu den Schutz= und Korrektions=
anlagen gehörigen Schleusen.
(3) Der Wasserbaubehörde oder für solche Wasserläufe und Anlagen, welche der technischen
Aussicht der Kulturbehörden unterstehen, der Bezirkskulturbehörde bleibt es vorbehalten, aus-
nahmsweise zur Vornahme der in Ziffer 1 bis 8 bezeichneten Handlungen entweder allgemein
(für bestimmte Zeiten oder Strecken) oder im einzelnen Fall die Erlaubnis zu erteilen.
124. (# 4.)
Zum Schutz der im Staatsflußbauverband befindlichen Gewässer und der zugehörigen
Anlagen wird außerdem bestimmt: #
1.
St
Die Schutzdämme dürfen nur zur Grasnutzung verwendet werden; das auf den
Schutzdämmen wachsende Gras ist regelmäßig abzumähen, auch ist für gute Unter-
haltung der Grasnarbe zu sorgen.
Entlang den beiderseitigen Füßen der Schutzdämme dürfen auf einem Geländestreifen,
dessen Breite vom Dammfuße an durch die Wasserbaubehörde nach den besonderen
Verhältnissen auf 3 bis 5 Meter bestimmt wird, keine Bäume und Sträucher an-
gepflanzt, keine Zäune, Einfriedigungen und dergleichen angebracht werden.
Wo Schutzdämme Waldungen durchziehen, soll entlang den beiderseitigen Dammfüßen
ein Streifen von mindestens 3 Meter ausgelichtet erhalten werden.
Stehende Überfahrten über Schutzdämme müssen stets in gleicher Höhe mit der Damm-
krone und Steigwege an den Böschungen solcher Dämme stets derart unterhalten
werden, daß die Dammböschungen unversehrt bleiben.
Durch die Orts-- und Bezirkspolizeibehörde kann im Benehmen mit der Wasserbau-
behörde zur Sicherung der Dämme und sonstigen Schutzanlagen und zur Verhütung
gesundheitsschädlicher Wasseransammlungen festgesetzt werden, daß auf bestimmten, im