Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

378 XVIII. 
*l 128. (§ 58 Absatz 7.) 
Verbindung des Verfahrens zur Genehmigung von Bauten in und an Gewässern nach § 99 des Gesetzes 
mit dem Verfahren zur Verleihung oder Genehmigung von Wasserbenutzungen und Entwässerungen. 
Werden Bauten oder sonstige Veranstaltungen in und an Gewässern als Zubehörden 
eines der Wasserbenutzung oder Entwässerung dienenden Unternehmens ausgeführt, welches 
nach §§ 40, 52 und 53 des Gesetzes der Verleihung oder Genehmigung bedarf, so ist das 
Verfahren zur Genehmigung der Bauten nach § 99 Absatz 1 und 9 des Gesetzes mit dem 
Verfahren zur Verleihung oder Genehmigung der Wasserbenutzung oder Entwässerung zu ver- 
binden; in diesem Falle sind die für die Verleihung oder Genehmigung zuständigen Behörden 
auch zur Genehmigung der Bauten nach § 99 Absatz 1 und 9 des Gesetzes zuständig. 
* 129. (§ 59.) 
Begrenzung des Hochwassergebiets und sonstige Anordnungen nach § 99 Absatz 2 des Gesetzes. 
(1) Vor Erlassung einer Entschließung nach § 99 Absatz 2 des Gesetzes ist die zuständige 
technische Bezirksbehörde zu hören, welche, falls es sich um ein öffentliches Gewässer oder eine 
im Staatsflußbauverband befindliche Gewässerstrecke handelt, der Oberdirektion des Wasser- 
und Straßenbaues Vorlage macht. 
(2) Die ergangene Entschließung ist der Gemeindebehörde, der technischen Behörde und 
dem Ministerium des Innern mitzuteilen, sowie im amtlichen Verkündigungsblatt bekannt 
zu machen. 
8 130. 
Wasser= und Uferbauten zur Verbesserung des Wasserabslusses oder zu Zwecken des Uferschutzes nuter 
Leitung der technischen Staatsbehörde (§ 99 Absatz 8 des Gesetzes). 
Wenn eine technische Staatsbehörde Wasser= und Uferbauten der in § 99 Absotz 8 des 
Gesetzes bezeichneten Art ausführen will, so hat sie von dem Vorhaben denjenigen Beteiligten, 
auf deren Grundstücke oder Wasserbenutzungsanlagen das Unternehmen eine Einwirkung aus- 
üben kann, Mitteilung zu machen. Diese erfolgt durch Bekanntmachung des Unternehmens im 
amtlichen Verkündigungsblatt, ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden und durch be- 
sondere Eröffnung an die einzelnen Beteiligten nach den Grundsätzen der §8 40 bis 42. 
Dabei ist den Beteiligten eine angemessene Frist zur Geltendmachung ihrer Einwendungen zu 
bestimmen. Während dieser Frist sind die Pläne und Beschreibungen des Unternehmens an 
einem für die Beteiligten günstig gelegenen Ort aufzulegen; hiervon ist diesen Kenntnis zu 
geben. Nach Ablauf der Frist hat die technische Behörde mit den Beteiligten über die Ein- 
wendungen zu verhandeln. Führt die Verhandlung nicht zu einer Einigung, so ist über die 
unerledigten Einwendungen und Ansprüche die Außerung des örtlich zuständigen Bezirksrats 
herbeizuführen, worauf das Bezirksamt den Entwurf mit sämtlichen Akten der Oberdirektion 
des Wasser= und Straßenbaues zur Gutheißung vorlegt, welche auch gleichzeitig über die vor- 
gebrachten Einwendungen entscheidet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.