Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

20 J. 
g 58. 
Gesuche um Nachsichtserteilung von der Verpflichtung zum Wiedcraufban, um Erlaubnis zur Verlegung der 
Baustelle oder zur veräuderten Einrichtung des Gebändes. 
Will der Beschädigte oder sein Rechtsnachfolger das neue Gebäude nicht auf dem gleichen 
Platze oder Hofraum, auf welchem das zerstörte Gebäude gestanden war, errichten oder einen 
in Bestand, Wesen oder Zweck veränderten Neuban herstellen (§ 50 des Gesetzes) oder will 
er die Baustelle mit der darauf haftenden Entschädigungsforderung veräußern (§ 47 des Ge- 
setzes) oder ist er durch Umstände genötigt, um Nachsichtserteilung von der Verpflichtung zum 
Wiederaufbau oder von der vollständigen Verwendung der Entschädigungsgelder zu bitten (§ 45 
des Gesetzes), so ist das Gesuch bei dem Gemeinderate derjenigen Gemeinde anzubringen, 
in deren Gemarkung das zerstörte Gebäude gelegen war. 
Dieser hat jedes derartige Gesuch zunächst einer genauen Prüfung zu unterwerfen und 
dabei hauptsächlich zu erwägen, ob ein wirklich dringendes Bedürfnis vorliegt, ob nicht bloß 
etwa eine Spekulation beabsichtigt wird und ob der Bittsteller von jedem Verdachte der Brand- 
stiftung aus böser Absicht oder grober Fahrlässigkeit frei ist. 
Das Gesuch ist sodann dem Bezirksamt unter genauer und gewissenhafter Angabe aller 
darauf bezüglichen Verhältnisse mit dem bestimmten Antrag auf Genehmigung oder Verwerfung 
vorzulegen; dabei ist auch zu bemerken, ob und welcher Vorteil dem Bittsteller durch die Ge- 
währung seines Gesuchs zugehen würde und in welchem Betrage die Entschädigungssumme 
etwa herabgesetzt werden könne. 
Das Bezirksamt hat das Gesuch seinerseits ebenfalls einer eingehenden Prüfung zu unter- 
ziehen, die Hypothekengläubiger und sonstigen dinglich Berechtigten zu hören, etwa von diesen 
geltend gemachte Bedenken mit den Beteiligten zu erörtern und das Gesuch sodann mit seiner 
eigenen Ansichtsäußerung dem Verwaltungsrat vorzulegen. Von dem nach Einkunft der Er- 
klärung des Verwaltungsrats zu erlassenden bezirksamtlichen Erkenntnis ist dem Verwaltungs- 
rat Nachricht zu geben. 
8 59. 
Gesuche um Erstreckung der Frist zum Wiedcraufbau. 
Gesuche um Erstreckung der in § 48 des Gesetzes bestimmten Frist zum Wiederaufbau 
eines Gebäudes sind ebenfalls bei dem Gemeinderat anzubringen. Dieser hat die dafür geltend 
gemachten Gründe zu prüfen und das Gesuch dem Bezirksamt mit bestimmtem Antrag vor- 
zulegen. 
VI. Erhebung der Beiträge. 
8 60. 
Beitragsverzeichnisse. 
Der Gemeinderat hat jeweils sofort nach Neujahr auf Grund der Einträge im Feuer- 
versicherungsbuch nach dem Stande vom 31. Dezember des vergangenen Jahres ein Beitrags-
	        
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