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zur Herstellung oder Verbesserung einer Wasserstraße das Flußbett regeln oder vertiefen,
Stauwerke oder ein neues Bett oder Seiten- und Stichkanäle für die Schiffahrt oder Flößerei
anlegen will.
8 139.
Verfahren.
(1) Das Verfahren nach § 110 des Gesetzes kann eingeleitet werden, sobald ein von der
technischen Staatsbehörde gefertigter Entwurf vorliegt, welcher die Einwirkung des Unternehmens
auf die Grundstücke und Wasserbenutzungsanlagen Anderer beurteilen läßt.
(2) Ein Auszug aus dem Entwurf (Absatz 1) ist den Bezirksämtern, auf deren Bezirke die
Wirkungen des Unternehmens sich erstrecken, in so viel Abdrucken zu übergeben, als Gemeinden
von dem Unternehmen berührt werden. Der Auszug muß eine kurze Darstellung des Unter-
nehmens und der herzustellenden Einrichtungen sowie der Wirkung auf die Grundstücke und
Wasserbenutzungsanlagen Anderer enthalten und mit den erforderlichen Plänen, Zeichnungen
und Berechnungen belegt sein.
(3) Das Vorhaben ist durch öffentliche Bekanntmachung in den amtlichen Verkündigungs-
blättern der beteiligten Amtsbezirke und ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden sowie
erforderlichen Falls auch durch besondere Eröffnung zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen
(zu vergleichen §§ 40 bis 42). Dabei ist der Ort anzugeben, an welchem der Entwurf selbst
und an dem der Auszug während der Offenlegungsfrist einzusehen ist. Gleichzeitig ist den
Beteiligten zu eröffnen, daß sie während der vom Bezirksamt bestimmten Frist (8 110
Ziffer 2 Satz 2 des Gesetzes) etwaige Einwendungen gegen das Unternehmen schriftlich oder
mündlich beim Bezirksamt anzubringen haben, widrigenfalls alle nicht vorgebrachten Ein-
wendungen, die nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen, als ausgeschlossen gelten, vorbe-
haltlich der Bestimmungen des § 110 Ziffer 4 und 5 des Gesetzes.
(4) Nach Ablauf der Frist hat der Vorstand des Bezirksamts oder, wenn mehrere Amts-
bezirke von dem Unternehmen berührt werden, ein Beauftragter des Ministeriums unter Zu-
ziehung der mit dem Unternehmen befaßten Behörde und nötigenfalls weiterer Sachverständiger
die Einwendungen und Ansprüche mit den Beteiligten mündlich zu erörtern. Hierzu sind die
Beteiligten, welche Einwendungen erhoben haben, mit der Eröffnung zu laden, daß die Ver-
handlung auch im Falle ihres Ausbleibens stattfinden werde.
(5) Erscheinen die Beteiligten nicht oder führt die Erörterung nicht zur Einigung, so ist
über die unerledigten Einwendungen und die etwa zu treffenden Einrichtungen und geltend
gemachten Schadensersatzansprüche (§ 110 Ziffer 4 des Gesetzes) die Entschließung des örtlich
zuständigen Bezirksrats herbeizuführen. Das Bezirksamt hat vor der Entschließung des Bezirks-
rats Vorlage an das Ministerium des Innern zu machen.
(6) Nach rechtskräftiger Erledigung der Einwendungen und Ansprüche ist der Entwurf
mit sämtlichen Akten dem Ministerium des Innern zur Gutheißung vorzulegen.