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Wasserbenutzung berührt wird. Dies betrifft insbesondere: nachteilige Veränderungen natürlicher
oder künstlicher Art am Zustand des Wasserbettes und an den Abflußverhältnissen, den Zustand
der Wasserschutzanlagen (Hochwasserdämme, Schleusen, Wasser- und Uferschntzbauten und der-
gleichen), der Wasserbenutzungsanlagen (Wehre und Schleusen, Wasserbauten an Triebwerken,
Eichmarken, Wässerungsdeichel und dergleichen) sowie sonstiger künstlicher Anlagen in und an
den Gewässern (Brücken, Fähren, Ufermauern und dergleichen), insbesondere auch Zuwider-
handlungen und Unterlassungen gegenüber den wasserpolizeilichen Vorschriften.
(2) Bei wiederholter Schau ist insbesondere auch zu prüfen, ob die auf Grund der voran-
gegangenen Schau getroffenen Anordnungen und verfügten Auflagen (siehe unten § 144) voll-
zogen sind, und ob für die inzwischen errichteten verleihungs= oder genehmigungspflichtigen
Anlagen die Verleihung oder Genehmigung eingeholt worden ist, zutreffenden Falls ob die Aus-
führung den Bedingungen und Auflagen entspricht; außerdem sind mit den Beteiligten die
Maßregeln zur Beseitigung von Mißständen, bedrohlichen Zuständen u. s. w. zu erörtern, und
es ist denselben Gelegenheit zu geben, Beschwerden oder Wünsche hinsichtlich der Gewässer-
zustände, der Wasserschutz= und Wasserbenutzungs= oder sonstiger Anlagen vorzubringen, sowie
etwaige Bedenken gegen die von der technischen Behörde als erforderlich bezeichneten Her-
stellungen zu äußern.
(3) Die technischen Behörden haben ihr besonderes Augenmerk darauf zu richten, daß die
von ihnen im Interesse des Wasserschutzes beantragten Maßnahmen den Interessen der Fischerei
und des Vogelschutzes möglichst Rechnung tragen.
§ 143. (8 4.)
Das Ergebnis der Schau ist durch die technische Behörde in einer nach Gewässern und
für diese nach Gemarkungen getrennten, je für die betreffende Gemarkung durch die Vertreter
der Gemeinde zu unterzeichnenden Niederschrift, welche auch eine kurze Angabe über die ge-
pflogenen Erörterungen zu enthalten hat, niederzulegen; den übrigen Beteiligten, welche der
Schau angewohnt haben, ist die Unterzeichnung der Niederschrift freigestellt.
* 144 6 5)
(1) Aus der Niederschrift hat die technische Behörde nach Gemarkungen geordnete Aus-
züge über die festgestellten Mängel und die erforderlichen Verbesserungen, sowie die vor-
gebrachten Wünsche, soweit hierbei Interessen der Wasserpolizei in Frage stehen, dem Bezirks-
amt mit ihren Anträgen und Begutachtungen alsbald mitzuteilen.
(2) Das Bezirksamt trifft hierauf die für den Vollzug erforderlichen Anordnungen und
erläßt insbesondere die für nötig erachteten Auflagen unter Gewährung angemessener Fristen;
die letzteren sind auf Grund der Vorschläge der technischen Behörde und in der Regel so zu
bemessen, daß der Vollzug der Anordnungen vor dem Eintritt des Winters erfolgt sein kann.
Von dem Verfügten benachrichtigt das Bezirksamt die technische Behörde.
(3) In allen wichtigeren Fällen hat die technische Behörde den Vollzug zu überwachen
und sich — wenn möglich gelegentlich anderer Dienstgeschäfte — durch Nachschau über die