Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XVIII. 383 
Wasserbenutzung berührt wird. Dies betrifft insbesondere: nachteilige Veränderungen natürlicher 
oder künstlicher Art am Zustand des Wasserbettes und an den Abflußverhältnissen, den Zustand 
der Wasserschutzanlagen (Hochwasserdämme, Schleusen, Wasser- und Uferschntzbauten und der- 
gleichen), der Wasserbenutzungsanlagen (Wehre und Schleusen, Wasserbauten an Triebwerken, 
Eichmarken, Wässerungsdeichel und dergleichen) sowie sonstiger künstlicher Anlagen in und an 
den Gewässern (Brücken, Fähren, Ufermauern und dergleichen), insbesondere auch Zuwider- 
handlungen und Unterlassungen gegenüber den wasserpolizeilichen Vorschriften. 
(2) Bei wiederholter Schau ist insbesondere auch zu prüfen, ob die auf Grund der voran- 
gegangenen Schau getroffenen Anordnungen und verfügten Auflagen (siehe unten § 144) voll- 
zogen sind, und ob für die inzwischen errichteten verleihungs= oder genehmigungspflichtigen 
Anlagen die Verleihung oder Genehmigung eingeholt worden ist, zutreffenden Falls ob die Aus- 
führung den Bedingungen und Auflagen entspricht; außerdem sind mit den Beteiligten die 
Maßregeln zur Beseitigung von Mißständen, bedrohlichen Zuständen u. s. w. zu erörtern, und 
es ist denselben Gelegenheit zu geben, Beschwerden oder Wünsche hinsichtlich der Gewässer- 
zustände, der Wasserschutz= und Wasserbenutzungs= oder sonstiger Anlagen vorzubringen, sowie 
etwaige Bedenken gegen die von der technischen Behörde als erforderlich bezeichneten Her- 
stellungen zu äußern. 
(3) Die technischen Behörden haben ihr besonderes Augenmerk darauf zu richten, daß die 
von ihnen im Interesse des Wasserschutzes beantragten Maßnahmen den Interessen der Fischerei 
und des Vogelschutzes möglichst Rechnung tragen. 
§ 143. (8 4.) 
Das Ergebnis der Schau ist durch die technische Behörde in einer nach Gewässern und 
für diese nach Gemarkungen getrennten, je für die betreffende Gemarkung durch die Vertreter 
der Gemeinde zu unterzeichnenden Niederschrift, welche auch eine kurze Angabe über die ge- 
pflogenen Erörterungen zu enthalten hat, niederzulegen; den übrigen Beteiligten, welche der 
Schau angewohnt haben, ist die Unterzeichnung der Niederschrift freigestellt. 
* 144 6 5) 
(1) Aus der Niederschrift hat die technische Behörde nach Gemarkungen geordnete Aus- 
züge über die festgestellten Mängel und die erforderlichen Verbesserungen, sowie die vor- 
gebrachten Wünsche, soweit hierbei Interessen der Wasserpolizei in Frage stehen, dem Bezirks- 
amt mit ihren Anträgen und Begutachtungen alsbald mitzuteilen. 
(2) Das Bezirksamt trifft hierauf die für den Vollzug erforderlichen Anordnungen und 
erläßt insbesondere die für nötig erachteten Auflagen unter Gewährung angemessener Fristen; 
die letzteren sind auf Grund der Vorschläge der technischen Behörde und in der Regel so zu 
bemessen, daß der Vollzug der Anordnungen vor dem Eintritt des Winters erfolgt sein kann. 
Von dem Verfügten benachrichtigt das Bezirksamt die technische Behörde. 
(3) In allen wichtigeren Fällen hat die technische Behörde den Vollzug zu überwachen 
und sich — wenn möglich gelegentlich anderer Dienstgeschäfte — durch Nachschau über die
	        
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