388 XVIII.
XVI. Verfahren vor dem Bezirksrat als Schiedsbehörde.
g 153.
(1) Soweit die bürgerlichen Gerichte über Entschädigungsansprüche zu entscheiden haben,
können die Parteien, bevor sie den Rechtsstreit bei den Gerichten anhängig machen, den Be-
zirksrat um einen Schiedsspruch angehen (§ 121 Absatz 2 des Gesetzes).
(2) Die Aurufung des Bezirksrats als Schiedsbehörde geschieht durch Einreichung von
Schriftsätzen beim Bezirksamt, in welchen die Parteien übereinstimmend den Schiedsspruch
des Bezirksrats beantragen, oder durch Abgabe einer übereinstimmenden mündlichen Erklärung
vor dem Bezirksamt, über welche eine Niederschrift zu fertigen und von den Parteien zu
unterzeichnen ist. Derjenige Teil, welcher die Entschädigung beansprucht, hat bei An-
rufung des Bezirksrats als Schiedsbehörde gleichzeitig den Gegenstand und Grund des er-
hobenen Anspruchs genau zu bezeichnen, sowie einen bestimmten Antrag zu stellen.
(3) Hat zunächst nur ein Teil den Bezirksrat als Schiedsbehörde angerufen, so ist der
andere Teil zur Erklärung aufzufordern, ob er sich dem Antrage anschließt.
(4) Auf das Verfahren vor dem Bezirksrat als Schiedsbehörde finden im übrigen die
Vorschriften des Abschnittes III des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 14. Juni 1884 ent-
sprechende Anwendung.
XVII. Schlußbestimmungen.
§ 154.
Inkrafttreten der Verordnung.
(1) Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft.
(2) Von diesem Zeitpunkt an treten die Verordnungen vom 8. Dezember 1899, betreffend
den Vollzug des Wassergesetzes vom 26. Juni 1899, die Bezeichnung der Stauhöhe (Eiche), die
Wasserwehrordnung, die Wasserpolizeiordnung, die Gewässer= und Deichschauordnung und die
Feststellung und Erhebung der Fluß= und Dammbaubeiträge betreffend, sowie die Verordnung
vom 4. Dezember 1904, das Wasserrechtsbuch betreffend, außer Wirksamkkeit.
155.
Übergangsbestimmung.
Die bei Inkrafttreten der Verordnung anhängigen Sachen sind nach Maßgabe der Be-
stimmungen des Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 1913
und dieser Verordnung weiter zu behandeln.
Karlsruhe, den 12. April 1913.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Wiedtemann.