Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

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verzeichnis nach dem Muster, Anlage VIII, aufstellen zu lassen und längstens bis zum 10. Jannar Ausag, z 
dem Bezirksamt vorzulegen. In Gemeinden, in deren Feuerversicherungsbüchern Gebäude ein. 
getragen sind, für welche die badische Staatseisenbahnverwaltung beitragspflichtig ist, sind statt 
eines Verzeichnisses zwei Verzeichnisse aufzustellen, nämlich Verzeichnis &, enthaltend sämtliche 
Gebäude mit Ausnahme der Staatsbahngebäude, und Verzeichnis R, enthaltend die Staats- 
bahngebäude. 
Die Gebäudeeigentümer sind nach der Reihenfolge der Einträge im Feuerversicherungsbuch 
aufzuführen. 
Zunächst sind nur die Spalten 1 bis 5 auszufüllen. 
Spalte 4 kommt nur für diejenigen Gebäude in Betracht, welche im vergangenen Jahre, 
sei es als neu errichtet, sei es wegen Wertserhöhung einer Einschätzung mit augenblicklicher 
Wirkung unterzogen worden sind, und auch für diese Gebäude nur dann, wenn die Anmeldung 
zur Einschätzung mit augenblicklicher Wirkung (8§ 23 Absatz 3 des Gesetzes) nach dem 30. Juni 
erfolgt ist. Zur Berechnung der in Spalte 4 einzusetzenden Beträge — bei neu hinzuge- 
kommenen Gebäuden die Hälfte der Versicherungssumme, bei bisher schon versichert gewesenen, 
wegen Wertserhöhung neu eingeschätzten Gebäuden der hälftige Unterschied zwischen der früheren 
und jetzigen (erhöhten) Versicherungssumme — dienen die beiden Hilfsverzeichnisse A und B 
nach den Mustern, Anlage VIII a und VIIIb, welche mit dem Beitragsverzeichnis dem Bezirks- 8 
amt vorzulegen sind. — 
Wenn für die zu einer zusammengesetzten Gemeinde gehörenden Orte verschiedene Steuer— 
einnehmereien zuständig sind, so ist für jede Steuereinnehmerei ein getrenntes Beitragsverzeichnis 
zu fertigen. 
8 61. 
Summarischer Auszug aus dem Fenerversicherungsbuch. 
Zugleich mit dem Beitragsverzeichnis (§ 60) hat der Gemeinderat einen summarischen 
Auszug aus ihm und — soweit erforderlich — aus dem Feuerversicherungsbuch nach dem 
Muster, Anlage IX, fertigen zu lassen, welcher mit dem Beitragsverzeichnis und den Hilfs= Au#ge x 
verzeichnissen A und B dem Bezirksamt vorzulegen ist. 
Bei zusammengesetzten Gemeinden sind die Ergebnisse der einzelnen Orte, für welche ge— 
treunte Feuerversicherungsbücher bestehen, unter der Bezeichnung a, b, c u. s. w. aufzuführen 
und sodann zusammenzuzählen:; bei abgesonderten Gemarkungen sind die Ergebnisse unter einer 
besonderen Ordnungszahl einzutragen. 
l62. 
Prüfung durch das Bezirksamt und Vorlage einer Ubersicht an den Verwaltungorat. 
Das Bezirksamt hat die summarischen Auszüge und die Beitragsverzeichnisse sofort nach 
Einkunft durch Vergleichung mit den Feuerversicherungsbüchern zu prüfen und, soweit erforder- 
lich, zu berichtigen. 
Die Versicherungssummen, welche sich hiernach für die einzelnen Gemeinden oder Orte 
und abgesonderten Höfe ergeben, sind mit ihren Gesamtbeträgen in einer übersicht nach bei-
	        
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