Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

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XVIII. 399 
XV. Festsetzung der Entschädigungen. 
Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden. 
Verfahren bei Festsetzung der Entschädigung in den Fällen der 88 13 Absatz 3, 21 Absatz 5, 
25 Absatz 4 und 26 Absatz 2 des Gesetzes. 
Verfahren bei Festsetzung der Entschädigung im Falle des § 53 Absatz 2 des Gesetzes. 
Verfahren bei Festsetzung der Entschädigung in dem Falle des § 41 Ziffer 2 Absatz 2 Satz 2 
des Gesetzes. 
Verfahren bei Festsetzung der Entschädigung im Falle des § 99 Absatz 4 des Gesetzes. 
Verfahren bei Festsetzung der Entschädigung im Falle des § 110 des Gesetzes. 
Beitreibung der durch die Verwaltungsbehörden festgesetzten Entschädigungen. 
XVI. Verfahren vor dem Bezirksrat als Schiedsbehörde. 
XVII. Schlußbestimmungen. 
Inkrasttreten der Verordnung. 
Übergangsbestimmung. 
Anlage I (zu §§ 73 und 79): Bildliche Darstellung einer Eich= und Rückmarke. 
Anlage II (zu §§ 91 und 94) Muster A: Verzeichnis der an einem geuossenschaftlichen Unter- 
nehmen beteiligten Eigentümer u. s. w. 
Anlage Ill (zu § 95) Muster I: Zustellungsliste. 
Verordnung. 
(Vom 12. April 1913.) 
Die Abteilung der Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues für Wasserkraft und Elektrizität betreffend. 
Der bei der Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues errichteten Abteilung für 
Wasserkraft und Elektrizität liegt ob: 
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1. Die Feststellung der Ausbauwürdigkeit der an öffentlichen Gewässern und an nicht 
öffentlichen natürlichen Wasserläufen vorhandenen Wasserkräfte, insbesondere die Be- 
schaffung der Grundlagen für die Auswahl der zu Staatszwecken geeigneten und der 
der Privatindustrie zu überlassenden Kräfte. 
Die Aufstellung der Entwürfe für die vom Staat geplanten Wasserkraftwerke im Be- 
nehmen mit den beteiligten Ministerien sowohl in technischer wie in wirtschaftlicher 
Beziehung. 
Die Begutachtung von Anträgen auf Verleihung von Wasserbenutzungsrechten zum 
Zwecke der Errichtung oder Abänderung von Wasserkraftanlagen, zu der nach § 117 
Absatz 2 Ziffer 2 des Wassergesetzes die Zustimmung der Zentralbehörde erforderlich 
oder vorbehalten ist (vergleiche § 8 Absatz I und § 58 Absatz 1 der Vollzugs- 
verordnung zum Wassergesetz). 
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