Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

22 J. 
Anaage X. geschlossenem Muster, Anlage X, zusammenzustellen, welche spätestens auf den 20. Januar dem 
GVerwaltungsrat der Gebäudeversicherungsanstalt einzusenden ist. 
  
8 63. 
Berechnung und Verkündigung der Umlage. 
Der Verwaltungsrat berechnet die für das laufende Jahr zu erhebende Umlage und gibt 
von den Unterlagen und dem Ergebnis dieser Berechnung dem Ministerium des Innern 
Kenntnis, welches nach Beseitigung etwaiger Anstände entsprechende Bekanntmachung im 
Staatsanzeiger erläßt. 
8 64. 
Bekanntgabe der Umlage durch die Bezirksämter; Rückgabe der Beitragsverzeichnisse. 
Sofort nach Verkündigung der Umlage im Staatsanzeiger haben die Bezirksämter ent— 
sprechende Bekanntmachung in den amtlichen Verkündigungsblättern zu erlassen. 
Gleichzeitig sind den Gemeinderäten die Beitragsverzeichnisse zur Berechnung der einzelnen 
Umlageschuldigkeiten zurückzugeben. 
8 65. 
Berechnung der Umlageschuldigkeit der einzelnen Gebändeeigentümer in dem Beitragsverzeichnis. 
Der Gemeinderat läßt auf Rückkunft des Beitragsverzeichnisses binnen 8 Tagen die 
Spalten 6 und 7 ausfüllen. 
Ergeben sich bei der Berechnung des Beitrags (Spalte 7) Bruchteile von Pfennigen, so 
sind die Beträge unter einem halben Pfennig wegzulassen, jene von einem halben Pfennig 
und darüber für einen ganzen Pfennig zu nehmen. 
§ 66. 
Offenlegung der Beitragsverzeichnisse. 
Der Gemeinderat hat das ausgefüllte Beitragsverzeichnis während zwei Wochen zur Ein- 
sicht der Gebäudeeigentümer auf dem Rathaus aufzulegen; die Auflegung ist vorher in orts- 
üblicher Weise bekannt zu machen. 
Etwaige Einsprachen und Beschwerden hat der Gemeinderat, soweit sie sich nicht in güt- 
lichem Wege erledigen lassen, dem Bezirksamt vorzulegen, welches die Entscheidung des Ver- 
waltungsrats einholt. 
* 67. 
Vorlage der Beitragsverzeichnisse an das Bezirksamt; Abgabc an die Bezirksstencrkassc. 
Sofort nach Beendigung der Offenlegung sind die Beitragsverzeichnisse — zutreffenden 
Falls unter Beischluß der Einsprachen und Beschwerden — dem Bezirksamt vorzulegen. 
Das Bezirksamt prüft die berechneten Umlagebeträge und stellt sie erforderlichen Falls 
richtig.
	        
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