Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

Nr. XIX. 10 
Grsetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 30. April 1913. 
Junhalt. 
Verordnung: des Ministeriums der Finauzen und des Ministeriums des Innern: die Aus- 
führung des Reichsgesehes vom 25. Februar 1876 über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf 
Eisenbahnen betreffend. 
  
  
Verordnung. 
(Vom 19. April 1913.) 
Die Ausführung des Reichsgesetzes vom 25. Februar 1876 über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen 
bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen betreffend. 
In Ausführung des Reichsgesetzes vom 25. Februar 1876 über die Beseitigung von 
Ansteckungsstoffen bei der Beförderung von lebenden Tieren und fäulnisfähigen Stoffen auf 
Eisenbahnen und auf Grund der vom Bundesrat getroffenen Festsetzungen wird in Ergänzung 
und teilweiser Anderung der Verordnung vom 27. September 1904 (Gesetzes= und Ver- 
ordnungsblatt Nr. XXVII Seite 413 ff.) verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Die Reinigung und die Desinfektion von Viehwagen soll möglichst auf einem mit un- 
durchlässiger Bettung und mit Abflußvorrichtungen versehenen Gleise ausgeführt werden. 
Ferner soll die Ausränmung der Stren, des Düngers u. s. w. aus den Wagen möglichst an 
solchen Stellen erfolgen, an denen der Boden mit undurchlässigem Pflaster versehen oder 
zementiert ist. In den Desinfektionsstationen oder Desinfektionsanstalten (vergleiche § 4 der 
Verordnung vom 27. September 1904) sind Einrichtungen zu treffen, durch die eine Infektion 
des Bodens durch Dünger und Spülwasser vermieden wird. Nach der Fortschaffung der 
Streu, des Düngers u. s. w. ist der Boden mindestens an jedem Reinigungstage einmal nach 
den für Rampen maßgebenden Vorschriften zu reinigen und zu desinfizieren. 
§ 2. 
In den Fällen des § 5 Ziffer 2 unter a der Verordnung vom 27. September 1904 
muß die Desinfektion durch gründliches Scheuern mit heißer Sodalösung (Lösung von mindestens 
3 kg Waschsoda in 100 Liter heißem Wasser), deren Temperatur bei der Anwendung noch 
wenigstens 50 Celsius betragen muß, bewirkt werden. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1913. 55
	        
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