402 XIX.
Als geeignete Desinfektionsapparate (vergleiche § 5 Ziffer 2 unter b der Verordnung
vom 27. September 1904) können nur solche Apparate angesehen werden, die eine gründliche
und gleichmäßige Benässung der zu desiufizierenden Flächen gewährleisten.
84.
In den Fällen des § 5 Ziffer 2 unter b der Verordnung vom 27. September 1904 sind
vor der Desinfektion mit Kresolschwefelsäurelösung die Reste der zuvor angewandten Soda-
lösung durch Abspülen mit Wasser zu entfernen.
§ 5.
In den Fällen der Infektion eines Wagens durch Milzbrand oder Rotz oder des dringenden
Verdachts einer solchen Infektion sind beim Beginn des Reinigungsverfahrens die Streu, der
Dünger, Reste von Anbindesträngen u. s. w. mit einer dreiprozentigen Kresolschwefelsäure-
lösung zu übergießen oder zu bespritzen.
86.
In den Fällen der Infektion oder des Verdachtes der Infektion mit einer Seuche, aus-
genommen Rinderpest, Milzbrand, Rauschbrand, Wild= und Rinderseuche und Rotz, kann zur
Desinfektion größerer Mengen anfallenden Düngers die Packung zugelassen werden, sofern ein
geeigneter Platz hierfür zur Verfügung steht (vergleiche § 14 Absatz 1 unter 1 der An-
weisung für das Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen — Anlage A der Ausführungs-
vorschriften des Bundesrats zum Viehseuchengesetz — Reichsgesetzblatt 1912 Seite 100).
87.
Gegenwärtige Verordnung tritt hinsichtlich der §§ 2 bis 6 mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Zur Durchführung der nach § 1 etwa erforderlichen baulichen Anderungen oder Neu-
anlagen wird den Eisenbahnverwaltungen eine Frist bis zum 1. Jannar 1914 mit der Maß-
nahme gewährt, daß zur Erstellung der nach den beiden ersten Sätzen erforderlichen Ein
richtungen die Generaldirektion der Staatseisenbahnen eine angemessene Fristverlängerung ein-
treten lassen kann.
Karlsruhe, den 19. April 1913.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. Großherzogliches Ministerium des Innern.
Rheinboldt. von Bodman
Laub. Jäger.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.