Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

404 XX. 
Meldung und 8 3. 
Zulassung zur *ê# % % “m—° ½*“ , · 
items-W Auf 1. Juni jeden Jahres hat der Anstaltsleiter ein Verzeichnis derjenigen Schüler, die 
sich der Reifeprüfung zu unterziehen beabsichtigen, dem Unterrichtsministerium vorzulegen. Das 
Verzeichnis soll enthalten: 
1. den vollständigen Namen, den Tag und Ort der Geburt, die Religion des Schülers, 
den Namen, Stand und Wohnort seines Vaters; 
die Dauer des Besuchs der Schule, insbesondere während der beiden obersten Jahreskurse; 
die Urteile über Betragen und Fleiß des Schülers in dem laufenden Schuljahr und 
über seine Leistungen nach dem neuesten Stande; 
4. den Beruf, dem der Schüler sich zu widmen beabsichtigt; 
das in einer Sitzung der Lehrer der obersten Klasse festzustellende Urteil darüber, ob 
der Schüler die geistige und sittliche Reife für die Entlassung zur Hochschule besitzt; 
für Schüler, deren Zulassung zur Prüfung durch die Erlaubnis der Unterrichts- 
verwaltung eines andern Staates bedingt ist (Ziffer 5 der Vereinbarung der Bundes- 
regierungen über die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse, Bekanntmachung vom 
17. November 1909, Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXXV Seite 479), die 
Angabe, daß diesem Erfordernis genügt ist, unter genauer Bezeichnung der Ent- 
schließung der auswärtigen Behörde. 
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Unterrichtsministerium. 
Schülern, deren geistige und sittliche Reife beanstandet ist, soll die Zulassung zur Prüfung 
versagt werden. 
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Gegenstände 8 4. 
und Art der # » » 
Prüfung. Gegenstände der Reifeprüfung sind: 
1. bei den Gymnasien: Deutsch, Lateinisch, Griechisch, Französisch, Geschichte und 
Mathematik; 
2. bei den Realgymnasien: Deutsch, Lateinisch, Französisch, Englisch, Geschichte, Mathe- 
matik und Naturkunde; 
3. bei den Oberrealschulen: Deutsch, Französisch, Englisch, Geschichte, Mathematik und 
Naturkunde. 
Maßgebend für den Umfang der Anforderungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen 
sind die Lehrziele des obersten Jahreskurses. 
Die Reifeprüfung zerfällt in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. 
Schriftliche Prüfung. 
Zeit und § 5. 
Gegenstand. „ bn „ . 
Wahn Die Zeit für die Abhaltung der schriftlichen Prüfung wird unter Angabe der Tage, an 
denen die einzelnen Arbeiten zu fertigen sind, jeweils von dem Unterrichtsministerium bestimmt.
	        
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