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Zur schriftlichen Prüfung gehören:
1. bei allen Anstalten:
die Anfertigung eines deutschen Aufsatzes und die Bearbeitung von vier Aufgaben
aus dem Gebiet der Mathematik, ferner
bei den Gymnasien:
eine Übersetzung in das Lateinische (Stil), je eine Übersetzung aus einem lateinischen
und einem griechischen Schriftsteller ins Deutsche:
. bei den Realgymnasien:
je eine Übersetzung aus dem Lateinischen und Französischen und eine Übersetzung
ins Englische;
4. bei den Oberrealschulen:
Niederschriften in Französisch und Englisch nach mündlich in deutscher Sprache
mitgeteiltem Stoff, eine naturwissenschaftliche Arbeit entweder aus der Physik oder aus
der Chemie beziehungsweise Mineralogie oder Geelogie.
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8 b. Stellung der
Alle gleichzeitig die Prüfung ablegenden Schüler einer Anstalt erhalten die gleichen Auf- Aufgaben.
gaben. Diese sind so zu bestimmen, daß sie in Art und Schwierigkeit die Klassenaufgaben
des obersten Jahreskurses nicht übersteigen; sie dürfen aber einer früher durchgenommenen
Aufgabe nicht so nahe stehen, daß ihre Bearbeitung aufhört, den Wert einer selbständigen
Leistung zu haben.
Die Anstaltsleiter haben gleichzeitig mit der Vorlage der Schülerverzeichnisse aufgrund
der Anträge der einzelnen Fachlehrer der obersten Klasse Vorschläge für die Aufgaben in
doppelter Fertigung einzureichen und zwar für den deutschen Aufsatz drei Themata, für die
Übersetzungen und Niederschriften in die Fremdsprachen und aus denselben, sowie für die
mathematischen Arbeiten jeweils doppelt so viele als zu fertigen sind, ferner für Physik und
Chemie beziehungsweise Mineralogie oder Geologie je 2 Aufgaben.
Dabei sind bei jeder Aufgabe die für ihre Bearbeitung zu gebenden oder für zulässig zu
erklärenden Hilfsmittel genau zu bezeichnen.
Das Unterrichtsministerium bestimmt die Aufgaben für die Prüfungsarbeiten; es kann,
statt aus den vorgeschlagenen Aufgaben zu wählen, andere Aufgaben stellen.
Alle bei der Feststellung der Prüfungsarbeiten beteiligten Beamten sind verpflichtet,
strengstes Stillschweigen zu bewahren. Der Anstaltsleiter hat die vom Unterrichtsministerium
bestimmten Aufgaben erst beim Beginn der Arbeit bekannt zu geben. Die einzelnen Lehrer
haben sich jeder vorherigen Andeutung über die Art der Aufgaben (Absatz 2) zu enthalten.
8 7. Bearbeitung
Die Bearbeitung der Aufgaben geschieht unter der beständigen, durch den Anstaltsleiter d'r äusgoben,
anzuordnenden Aufsicht von Lehrern, die der Prüfungsbehörde angehören.
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