Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

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Zur schriftlichen Prüfung gehören: 
1. bei allen Anstalten: 
die Anfertigung eines deutschen Aufsatzes und die Bearbeitung von vier Aufgaben 
aus dem Gebiet der Mathematik, ferner 
bei den Gymnasien: 
eine Übersetzung in das Lateinische (Stil), je eine Übersetzung aus einem lateinischen 
und einem griechischen Schriftsteller ins Deutsche: 
. bei den Realgymnasien: 
je eine Übersetzung aus dem Lateinischen und Französischen und eine Übersetzung 
ins Englische; 
4. bei den Oberrealschulen: 
Niederschriften in Französisch und Englisch nach mündlich in deutscher Sprache 
mitgeteiltem Stoff, eine naturwissenschaftliche Arbeit entweder aus der Physik oder aus 
der Chemie beziehungsweise Mineralogie oder Geelogie. 
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8 b. Stellung der 
Alle gleichzeitig die Prüfung ablegenden Schüler einer Anstalt erhalten die gleichen Auf- Aufgaben. 
gaben. Diese sind so zu bestimmen, daß sie in Art und Schwierigkeit die Klassenaufgaben 
des obersten Jahreskurses nicht übersteigen; sie dürfen aber einer früher durchgenommenen 
Aufgabe nicht so nahe stehen, daß ihre Bearbeitung aufhört, den Wert einer selbständigen 
Leistung zu haben. 
Die Anstaltsleiter haben gleichzeitig mit der Vorlage der Schülerverzeichnisse aufgrund 
der Anträge der einzelnen Fachlehrer der obersten Klasse Vorschläge für die Aufgaben in 
doppelter Fertigung einzureichen und zwar für den deutschen Aufsatz drei Themata, für die 
Übersetzungen und Niederschriften in die Fremdsprachen und aus denselben, sowie für die 
mathematischen Arbeiten jeweils doppelt so viele als zu fertigen sind, ferner für Physik und 
Chemie beziehungsweise Mineralogie oder Geologie je 2 Aufgaben. 
Dabei sind bei jeder Aufgabe die für ihre Bearbeitung zu gebenden oder für zulässig zu 
erklärenden Hilfsmittel genau zu bezeichnen. 
Das Unterrichtsministerium bestimmt die Aufgaben für die Prüfungsarbeiten; es kann, 
statt aus den vorgeschlagenen Aufgaben zu wählen, andere Aufgaben stellen. 
Alle bei der Feststellung der Prüfungsarbeiten beteiligten Beamten sind verpflichtet, 
strengstes Stillschweigen zu bewahren. Der Anstaltsleiter hat die vom Unterrichtsministerium 
bestimmten Aufgaben erst beim Beginn der Arbeit bekannt zu geben. Die einzelnen Lehrer 
haben sich jeder vorherigen Andeutung über die Art der Aufgaben (Absatz 2) zu enthalten. 
8 7. Bearbeitung 
Die Bearbeitung der Aufgaben geschieht unter der beständigen, durch den Anstaltsleiter d'r äusgoben, 
anzuordnenden Aufsicht von Lehrern, die der Prüfungsbehörde angehören. 
56.
	        
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