Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

406 XX. 
Die Arbeitszeiten betragen: 
für den deutschen Aufsatz 5 Stunden, für die vier Aufgaben aus dem Gebiete der Mathe- 
matik 4 Stunden, für die Niederschriften und die lbersetzungen in die Fremdsprachen aus- 
schließlich der zum Diktieren des Textes erforderlichen Zeit je 3 Stunden, für Ubersetzungen 
aus den Fremdsprachen und für die naturwissenschaftliche Arbeit je 2 Stunden. 
Die Arbeitszeit darf nicht durch eine Pause unterbrochen werden. Die vier mathematischen 
Aufgaben können aber in zwei durch eine Erholungspause getreunten Abschnitten in der Weise 
gefertigt werden, daß in jedem Abschnitte je zwei Aufgaben zur Bearbeitung gegeben werden. 
Als Hilfsmittel dürfen nur mitgebracht werden: für die Arbeiten in Mathematik und 
Physik Logarithmentafeln ohne beigefügte mathematische Formelsammlung, für die Arbeiten in 
Physik und Chemie Tafeln mit Konstanten. 
Wer mit seiner Arbeit fertig ist, hat sie dem beaufsichtigenden Lehrer abzugeben und das 
Arbeitszimmer zu verlassen. Wer nach Ablauf der vorschriftsmäßigen Zeit mit seiner Arbeit 
nicht fertig ist, hat sie unvollendet abzugeben. In jedem Falle ist von den fertigen wie von 
den unvollendeten Arbeiten außer der Reinschrift der Entwurf miteinzureichen. 
Bestrafung 88. 
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kcgfilkaktilw Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel, der Verkehr der Schüler miteinander, das Ab— 
schreiben, jeder Versuch derartiger Unredlichkeiten sowie jede Beihilfe hierzu wird mit Zurück- 
weisung von der Prüfung, bei einer erst nach der Prüfung erfolgten Entdeckung mit Vorent 
haltung des Prüfungszeugnisses bestraft. 
Der Anstaltsleiter hat auf diese Vorschrift beim Beginn der ersten schriftlichen Prüfungs- 
arbeit die Schüler ausdrücklich aufmerksam zu machen. 
Bei geringeren Verfehlungen oder beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, die eine mildere 
Beurteilung zulassen, kann durch das Unterrichtsministerium ausnahmsweise gestattet werden, 
daß neue Aufgaben zu besonderer Bearbeitung gestellt werden. 
In jedem Fall hat der Anstaltsleiter nach Beratung mit den der Prüfungsbehörde ange- 
hörenden Lehrern die einstweiligen Anordnungen zu treffen und in der Sache selbst sofort an 
das Unterrichtsministerium zu berichten, dem die endgiltige Entscheidung zusteht. 
Beurteilung 8 9. 
derschriftlichen . , . . .» 
Arbeiten. Die Arbeiten werden von dem Lehrer, der zuletzt die Aufsicht geführt hat, sofort nach 
Beendigung der Arbeitszeit dem Anstaltsleiter übergeben, der sie dem Fachlehrer zur Be— 
urteilung zustellt. 
Bei der Beurteilung sind die in der Schulordnung für die höheren Lehranstalten vor 
geschriebenen Noten zu verwenden. Der Note ist die Bemerkung beizufügen, ob die Arbeit 
den Jahresleistungen des Schülers entspricht. 
Zwischennoten sind nicht zulässig. 
Die Arbeiten werden sodann bei den zur Prüfungsbehörde gehörenden Lehrern in Umlauf 
gesetzt und dem Vertreter des Unterrichtsministeriums bei seinem Eintreffen zur mündlichen
	        
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