Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

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. Die Prüfung hat in jedem Prüfungsgegenstand der betreffende Lehrer der obersten 
Klasse vorzunehmen. Eine etwa notwendige Vertretung hat der Vorsitzende der 
Prüfungsbehörde anzuordnen; der letztere ist auch befugt, jederzeit in die Prüfung 
einzugreifen und selbst Fragen an die Schüler zu richten. 
3. In den Fremdsprachen sind noch nicht gelesene Stellen aus Schriftstellern, die der 
Leistungsfähigkeit des obersten Jahreskurses entsprechen, zum Übersetzen zu bestimmen. 
Außerdem soll den Schülern Gelegenheit gegeben werden, ihre Fertigkeit im mündlichen 
Gebrauch der neueren Fremdsprachen zu erweisen. 
Im Verlauf der mündlichen Prüfung sind für jeden Prüfling die Noten der einzelnen 
Fächer festzustellen. 
Die Vorschriften des § 8 finden für die mündliche Prüfung entsprechende Anwendung. 
Di 
des Gesamt- 
ergebnisses der Nach Beendigung der mündlichen Prüfung findet eine Beratung der Prüfungsbehörde 
Prüfung. über das Ergebnis der gesamten Prüfung statt. Der Beizug anderer Personen zur Be- 
ratung ist nicht statthaft. 
Bei der Beratung darüber, ob die Prüfung bestanden ist, kommt außer den Leistungen 
in der schriftlichen und mündlichen Prüfung das vor dem Beginn der Prüfung festgestellte 
Ergebnis der Jahresleistungen in Betracht. Die Prüfung ist als bestanden zu erachten, 
wenn das auf die Prüfungs= und die Jahresleistungen gegründete Gesamturteil in keinem 
verbindlichen wissenschaftlichen Lehrgegenstande „ungenügend“ lautet. Ausnahmsweise kann 
jedoch eine ungenügende Leistung in einem Gegenstande durch befriedigendere Leistungen in 
einem anderen Gegenstande ausgeglichen werden. In dem Gegenstande, für den der Ausgleich 
zugelassen wird, dürfen jedoch die Leistungen keinesfalls unter das Maß hinabgehen, das für 
die Versetzung in den zweitobersten Jahreskurs gefordert wird, während in dem Gegenstand, 
durch den ausgeglichen wird, die Leistungen mindestens gut sein müssen. Ein solcher Aus- 
gleich kann nur hinsichtlich einer ungenügenden Note stattfinden. 
Die Berücksichtigung des von dem Prüfling gewählten Berufs ist bei dem Beschluß über 
das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung unzulässig. 
Für jeden als bestanden erklärten Prüfling ist aus dem Durchschnitt der in den einzelnen 
Prüfungsgegenständen erteilten Noten eine Gesamtnote zu bestimmen. 
Die Gesamtnoten sind: 
Feststellung § 12. 
1 sehr gut, 
2 gut, 
3 ziemlich gut, 
4 hinlänglich. 
Zwischennoten sind nicht zulässig. 
Die Abstimmungen der Prüfungsbehörde, deren sämtliche Mitglieder stimmberechtigt 
sind, erfolgen nach Stimmenmehrheit; bei Gleichheit der abgegebenen Stimmen gibt die Stimme 
des Vorsitzenden den Ausschlag.
	        
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