Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

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Gegen die Beschlüsse der Prüfungsbehörde steht dem Vorsitzenden das Recht des Ein- 
spruchs zu; in diesem Falle sind die gesamten Prüfungsverhandlungen dem Unterrichtsmini- 
sterium zur Entscheidung vorzulegen. 
8 13. Eröffnung. 
" Nachträgliche 
Den für bestanden erklärten Schülern ist hiervon alsbald Eröffnung zu machen. Versagung des 
Wenn das Verhalten eines Schülers während der Prüfung oder nach deren Abschluß wepeisn 
Anlaß zu einer Beanstandung gegeben hat, die, wenn sie vor der Prüfung vorgelegen oder 
bekannt gewesen wäre, zur Zurückweisung von der Prüfung wegen Mangels der sittlichen 
Reife geführt hätte, so kann, ungeachtet der bestandenen Prüfung, die Zuerkennung des Reife- 
zeugnisses durch das Unterrichtsministerium versagt werden. 
In der die Versagung des Zeugnisses aussprechenden Entschließung wird gleichzeitig darüber 
Bestimmung getroffen, ob die Prüfung wiederholt werden kann. 
8 14. Beurkundung 
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Über den Verlauf der gesamten schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie über die verlaufes. 
Schlußberatung und deren Ergebnis ist eine Verhandlung aufzunehmen, die nach Unterzeichnung 
durch den Vorsitzenden und die Mitglieder der Prüfungsbehörde dem Unterrichtsministerium 
vorzulegen ist. Eine durch den Anstaltsleiter zu beglaubigende Abschrift der Verhandlung ist 
zu den Anstaltsakten zu nehmen. 
8 15. Reifezeugnis. 
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Reifezeugnis, das nach dem als Anlage A 
beigefügten Vordruck in Aktenformat (33 auf 21 Centimeter) auszufertigen und vom Vor—- 
sitzenden der Prüfungsbehörde sowie vom Anstaltsleiter zu unterzeichnen ist. 
Sämtliche Noten sind in Worten zu schreiben. 
Falls für die Zulassung zur Prüfung die Erlaubnis einer auswärtigen Unterrichts- 
verwaltung notwendig war, ist im Eingang des Zeugnisses die Entschließung, durch die diese 
Erlaubnis erteilt worden ist, genau zu bezeichnen. 
Für diejenigen Lehrgegenstände, auf die sich die Prüfung nicht erstreckt, hat die Ein- 
tragung der Noten aufgrund der Jahresleistungen zu geschehen. 
Ist der Anstaltsleiter zum Vorsitzenden der Prüfungsbehörde bestellt, so hat er dies bei 
der Unterzeichnung des Zeugnisses ausdrücklich durch Beifügung der Worte: „zufolge besonderen 
Auftrags des Großherzoglichen Unterrichtsministeriums“ zu vermerken. 
Die Aushändigung der Reifezeugnisse erfolgt durch den Anstaltsleiter, in der Regel bei 
dem feierlichen Akt, mit dem das Schuljahr geschlossen wird. 
Die Namen der Schüler, die Reifezeugnisse erhalten haben, sind jeweils im nächstfolgenden 
Jahresbericht der Anstalt zu veröffentlichen.
	        
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