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Nichlbestehen 8 16.
der Reise. ———**. .«. . —--
prüfung. Diejenigen Schüler, welche die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten am Schlusse des
Schuljahres das gewöhnliche Jahres= oder Abgangszeugnis, in dem zu bemerken ist, daß der
Schüler die Reifeprüsung nicht bestanden hat.
Wiederholung § 17.
iner nicht . . . . . . .
bestandenen. Wer die Reifeprüfung nicht bestanden hat, wird zur Wiederholung derselben noch ein-
Reiseprüfung mal zugelassen.
Die Zulassung kann für solche, die dieselbe Anstalt als Schüler weiter besuchen, schon
gegen Ende des zweiten Tertials des nächsten Schuljahres bewilligt werden.
Zu dieser Prüfung können auch Schüler zugelassen werden, denen die Teilnahme an der
vorhergegangenen regelmäßigen Reifeprüfung aus irgend welchen Gründen nicht gestattet werden
konnte oder nicht möglich war, bei denen aber der Grund ihrer damaligen Ausschließung oder
Verhinderung inzwischen weggefallen ist, sowie solche Schüler, die nach § 8 oder § 11 von der
Prüfung zurückgewiesen worden sind oder denen nach §§ 8, 11 und 13 die Zuerkennung des
Reifezengnisses versagt worden ist.
II. Auherordentliche Reifeprüfung für Seeoffizieraspiranten.
Zweck und Zeit 8 18.
- Schüler des obersten Jahreskurses eines Gymnasiums, Realgymnasiums oder einer Ober-
realschule, die sich der Seeoffizierlaufbahn zu widmen beabsichtigen, können, wenn sie vor-
behaltlos in die Klasse versetzt sind und in allen wissenschaftlichen Lehrgegenständen genügende
Noten aufweisen, zum Zwecke des Nachweises der wissenschaftlichen Befähigung für den Marine-
dienst auf Ansuchen zu einer außerordentlichen Reifeprüfung im Laufe des Monats März
zugelassen werden.
Die Meldungen um Zulassung zur Prüfung sind bis spätestens 10. Februar unter An-
schluß einer amtlichen Bescheinigung der Seekadette ssion, daß der Eintritt des
Schülers in die Marine unter Vorbehalt des Nachweises seiner wissenschaftlichen Befähigung
sichergestellt ist, bei der Anstaltsleitung einzureichen.
Die letztere hat das Gesuch nebst Anlage unter Beachtung der Vorschriften der §8 3 und 6
dieser Verordnung mit der Bestätigung, daß die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vor-
liegen, dem Unterrichtsministerium vorzulegen.
*“ 8 19.
Prüsfung.
Auf die Prüfung finden die Vorschriften der §§ 4 bis 14 mit folgenden näheren Be-
stimmungen sinngemäße Anwendung.
Die Prüfung beschränkt sich auf den Kenntnisstand des obersten Jahreskurses im Zeit-
punkt ihrer Abhaltung; an die Stelle der Jahresnoten treten die Noten nach dem Keuntnis-
stand vom 1. März.