Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XX. 411 
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält zum Zwecke des Eintritts in die Kaiserliche 
Marine zunächst eine Bescheinigung hierüber nach dem Vordruck unter Anlage B und erst 
nach Schluß des Schuljahres auf Vorlage eines amtlichen Nachweises der zuständigen Marine- 
behörde, daß der Prüfling am 30. Juli der Marine noch angehört hat, das förmliche Reife- 
zeugnis (Anlage B 1), das von dem Vorsitzenden der Prüfungsbehörde der ordentlichen Reife- 
prüfung zu unterzeichnen ist. 
Schüler, die die außerordentliche Reifeprüfung nicht bestanden haben, können für den 
Fall ihres weiteren Verbleibens in der Anstalt zu der gegen Schluß des Schuljahres abzu- 
haltenden ordentlichen Reifeprüfung zugelassen werden. 
Die Wirksamkeit der nach Absatz 3 ausgestellten Bescheinigung ist auf den Zweck, für 
den sie erteilt wurde, beschränkt; sie verleiht darüber hinaus keinerlei Berechtigungen. Tritt 
der Schüler nicht in die Kaiserliche Marine ein oder gibt er den Marinedienst wieder auf, so 
kann er, wenn er vor dem Beginn der ordentlichen Reifeprüfung seiner früheren Klasse an die 
bisher besuchte Anstalt zurückkehrt, zur Ablegung dieser Prüfung, wenn er aber erst nachher, 
aber noch vor dem Wiederbeginn des neuen Schuljahres zurückkehrt, nach § 17 Absatz 2 
dieser Verordnung zu einer Prüfung am Ende des zweiten Tertials des nächsten Schuljahres 
zugelassen werden. 
Aeifeprüfung für Schulfremde (Extraneer). 
8 20. Anmeldung 
und Zulassung 
Wer, ohne Schüler eines Gymnasiums, eines Realgymnasiums oder einer Oberrealschule 
zu sein, die an die Reifeprüfung einer solchen Anstalt geknüpften Rechte erwerben will, hat 
das Gesuch um Zulassung zur Prüfung im Laufe des Monats April bei dem Unterrichts- 
ministerium einzureichen. Das Gesuch muß den vollständigen Namen des Gesuchstellers, 
Ort und Tag seiner Geburt, seine Religion sowie den Namen, Stand und Wohnort des Vaters, 
ferner eine genaue Darlegung des bisherigen Bildungsganges des Vewerbers unter Au- 
gabe der von ihm besuchten öffentlichen und privaten Anstalten und eine bestimmte Er- 
klärung darüber enthalten, ob und bejahendenfalls an welcher Anstalt der Gesuchsteller schon 
früher den Versuch gemacht hat, das Reifezengnis zu erwerben. 
Dem Gesuche sind beizulegen: 
1. das Abgangszeugnis der zuletzt besuchten öffentlichen Schule sowie etwaige Zeugnisse 
über den Besuch von Privatschulen oder über genossenen Privatunterricht: 
2. ein Staats itsansweis, ein Geburtsschein und ein Leumundszeugnis für die 
Zeit, die der Bewerber nicht auf einer öffeutlichen Schule oder im öffentlichen Dienst 
zugebracht hat; 
3. sofern der Gesuchsteller weder durch die Staatsangehörigkeit noch auch durch den Wohn- 
sitz seiner Eltern oder deren Stellvertreter dem Großherzogtum angehört, die schrift- 
liche Erlaubnis der Unterrichtsverwaltung des Staates, dem er augehört, die Reife- 
prüfung in Baden ablegen zu dürfen. 
Geseyes= und Verordnungsblau 1913. 57
	        
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