Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

Art der 
Prüfung. 
412 XX. 
Wenn die Nachweise als ausreichend befunden werden, wird der Gesuchsteller einem Gym— 
nasium, einem Realgymnasium oder einer Oberrealschule zur Prüfung bei der nächsten regelmäßigen 
Reifeprüfung (§ 1 Absatz 2) überwiesen. Gesuchsteller, die weder durch die Staatsangehörigkeit 
noch auch durch den Wohnsitz ihrer Eltern oder deren Stellvertreter dem Großherzogtum Baden 
angehören, werden nur ausnahmsweise beim Vorliegen besonderer Gründe zur Reifeprüfung 
an einer badischen höheren Lehranstalt zugelassen. 
Die Zulassung zur Prüfung erfolgt nur, wenn der Prüfungsbewerber bis zum 30. April 
des betreffenden Jahres das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat. 
Vor Beginn der Prüfung ist von den zu ihr zugelassenen Personen eine Gebühr von 
dreißig Mark an die Stenereinnehmerei am Ort der Anstalt zu bezahlen und Bescheinigung 
hierüber dem Anstaltsleiter vorzulegen. 
Bei nachgewiesener Dürftigkeit kann auf Ansuchen die Gebühr ermäßigt oder ganz erlassen 
werden. Hierauf bezügliche Gesuche sind unter Beifügung amtlicher Nachweise über die 
Dürftigkeit gleichzeitig mit der Anmeldung zur Prüfung einzureichen. 
8 21. 
Auf die Prüfung finden die Vorschriften der §§ 4 bis 15 und 17 Absatz 1 dieser Ver- 
ordnung mit folgenden näheren Bestimmungen sinngemäße Anwendung: 
Die Prüfung ist im allgemeinen ausgedehnter und eingehender als bei den Schülern der 
Anstalt vorzunehmen; der mündliche Teil der Prüfung schließt sich in der Regel unmittelbar 
an den schriftlichen an. 
Für die schriftliche Prüfung können andere Aufgaben gestellt werden als für die Schüler 
der Anstalt, an der die Prüfung abgehalten wird. 
Zu den Aufgaben der schriftlichen Prüfung kommt an den Gymnasien und Realgymnasien 
eine Übersetzung ins Französische hinzu. An den Oberrealschulen sind zwei naturwissenschaft- 
liche Aufgaben, eine aus der Physik und eine aus der Chemie beziehungsweise Mineralogie 
oder Geelogie zu fertigen. 
Die mündliche Prüfung umfaßt außer den in § 10 angeführten Prüfungsgegenständen 
weiter: deutsche Literatur, bei den Gymnasien überdies Physik, bei den Realgymnasien Chemie mit 
Mineralogie und Geologie, bei den Oberrealschulen Physik und Chemie mit Mineralogie und Geologie. 
Die Verhandlung über den Prüfungsverlauf ist getreunt von derjenigen über die Prüfung 
der Schüler der Anstalt zu führen. 
Der Rücktritt von der Prüfung nach Beginn des schriftlichen Teils derselben kann von 
der Prüfungsbehörde für gleich mit dem Nichtbestehen der Prüfung erklärt werden. Hiervon 
sind die Prüflinge, wenn sie den Rücktritt anmelden, in Kenntnis zu setzen. 
Die Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung findet frühestens nach Umfluß eines Jahres 
statt. Für das Gesuch um Zulassung zu einer solchen Prüfung gelten die Vorschriften des § 20 
dieser Verordnung. 
Die Reifezeugnisse sind nach dem als Anlage C beigefügten Vordruck auszufertigen. 
Dabei ist für das Urteil über das sittliche Verhalten das vorgelegte Leumundszeugnis maßgebend.
	        
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