Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

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XX. 
Vorstehendes Zeugnis gilt als Nachweis der schulmäßigen Vorbildung für den einjährig- 
freiwilligen Militärdienst. Die Erteilung des Berechtigungsscheines zu diesem Dienst 
ist bei derjenigen Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige, in deren Bezirk der Wehr- 
pflichtige gestellungspflichtig sein wird, schriftlich nachzusuchen unter Auschluß folgender Belege: 
tl. 
b. 
□ 
eines Geburtsscheines, 
der nach Muster 17 a (Anlage zu § 89 der Wehrordunng) erteilten Einwilligung des 
gesetzlichen Vertreters mit der Erklärung, daß für die Dauer des einjährigen Dienstes 
die Kosten des Unterhalts, mit Einschluß der Kosten der Ausrüstung, Bekleidung und 
Wohnung von dem Bewerber getragen werden sollen. Statt dieser Erklärung genügt 
die Erklärung des gesetzlichen Vertreters oder eines Dritten, daß er sich dem Bewerber 
gegenüber zur Tragung der bezeichneten Kosten verpflichte, und daß, soweit die Kosten 
von der Militärverwaltung bestritten werden, er sich dieser gegenüber für die Ersatz= 
pflicht des Bewerbers als Selbstschuldner verbürge. 
Die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters und des Dritten sowie die Fähigkeit 
des Bewerbers, des gesetzlichen Vertreters oder des Dritten zur Bestreitung der Kosten 
ist obrigkeitlich zu bescheinigen. Übernimmt der gesetzliche Vertreter oder der Dritte 
die in dem vorstehenden Absatz bezeichneten Verbindlichkeiten, so bedarf seine Erklärung, 
sofern er nicht schon kraft Gesetzes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet ist, der 
gerichtlichen oder notariellen Beurkundung. 
Bei Freiwilligen der seemännischen Bevölkerung genügt die Einwilligung des 
gesetzlichen Vertreters. 
eines Unbescholtenheitszeugnisses, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, 
Realgymnasien, Oberrealschulen, Progymnasien, Realprogymnasien, Realschulen, höheren 
Bürgerschulen und den übrigen militärberechtigten Lehranstalten) durch den Direktor 
der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre 
vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist. 
Das Gesuch ist spätestens bis zum 1. Februar des ersten Militärpflichtjahres, d. h. des- 
jenigen Jahres, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird, bei der betreffeuden Prüfungs- 
kommission zu stellen. Der Nachweis der schulmäßigen Vorbildung muß bis zum 1. April 
desselben Jahres erfolgt sein. 
Nichteinhaltung des letzteren Zeitpunktes hat den Verlust des Anrechts auf Erwerbung 
des Berechtigungsscheines zum einjährig-freiwilligen Dienste zur Folge.
	        
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