Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

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XX. 12 
Anlage F 
(zu § 24). 
) 
(Bezeichnung der Anstalt.) 
  
Zeugnis 
über die bestandene Schlußprüfung. 
X. X. (Vor. und Zuname) 
geborenden ... 1 
(bei kleineren Orten Angabe des Amtsbezirks, bei auswärtigen auch Kreis und Landdddgg „ 
(Angabe des Bekenntnisse)) . .. , Sohn des (Name, Stand, Wohnort des Vatersz3 . 
.................... , hat, ohne Schüler einer Realanstalt zu sein, um 
Zulassung zur Abschlußprüfung an eine sechsstufigen (Realschule, Nealprogymnasium) nachgesucht. 
Er wurde durch Eutschließung des Großherzoglichen Ministeriums des Kultus und Unterrichts 
Vom........·........... Nk....dc..(Realichulc,Rcalprogynmaiiuwin 
............. zzur Ablegung dieser Prüfung zugewiesen und hat dieselbe 
bestanden. 
Sein sittliches Verhalten ist nach den vorgelegten Nachweisen unbeanstandet. 
Seine Kenntnisse und Fertigkeiten in den einzelnen Prüfungsgegenständen waren: 
Demgemäß wird demselben das 
Zeugnis über die bestandene Schlußprüfung 
mit der Gesamtnote . . . . . . . .. zuerkannt. 
............... ,den.-U;"... 19. 
Der Vorsitzende der Prüfungsbehörde: Großherzogliche Direktion 
(I.. .) 649 Arealschng 3), 
Die NRückseite hat denselben Aufdruck zu erhalten wie Muster E.
	        
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