Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

126 XX. 
Anlage 6 
(zu § 25). 
  
(Bezeichnung der Anstall.) 
Zeugnis. 
N. N. (Vor- und Zuname) 
geborendn zu- . 
(bei kleineren Orten Angabe des Amtsbezirks, bei auswärtigen auch Kreis und Lend. ..........., 
welcher sich dem (Studium, Veruf als) .zzu widmen beabsichtigt 
und dazu den Nachweis zu erbringen hat, daß e er die Veise u die Klasse eines 
  
„einer Oberrealschule), daß er im Lateinischen den Kenntnisstand der absolvierten Unter-(Ober-#sekunda 
eines Realgymmasinms besitzt, ist durch Entschließung des Großherzoglichen Ministeriums des Kultus 
und Unterrichts vom . . .. . . Nr. . . .. zum Zywecke dieses Nachweises 
de (Gymnuasium, Realgymnasium, Hberrcallduul. nralwrogmmmasm, Realschule) in. « 
zur Prüfung zugewiesen worden. Er hat die Prüfung mit der E — Note — 
bestanden. 
Aufgrund dieses Prüfungsergebnisses wird dem Genannten bescheinigt, daß er die Reife für 
die Klase eines Gymnasiums (Realgymnasiums, einer Oberrealschule), daß er im Lateinischen den Kenntnis- 
stand der absolvierten Unter (Ober sekunda eines Realgymnasiums besitzt. 
den ien 19. 
Großherzogliche Direktion 
(des Gymnasiums) 
(des Realgymuasiums) 
(der Oberrealschule) 
(des Realprogymnasiums) 
(der Realschule). 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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