Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

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O# 
10. 
— 
11. 
12. 
XXI. 
5. § 12 Absatz 1 erhält folgenden Zusatz: 
„Wird nach oder unter Verzichtleistung auf eine Mutung der gleiche Fundpunkt 
wiederholt zum Gegenstand der Mutung gemacht, so sind wegen der Frist für die Ein- 
reichung des Situationsrisses die Bestimmungen des § 21 a des Berggesetzes zu beachten."“ 
§ 12 Absatz 4 erhält folgende Fassung: 
„Ebenso hat unter Benachrichtigung des Muters die Löschung der Mutung durch 
den Bergmeister zu erfolgen, wenn die in § 20 Absatz 4 des Berggesetzes vorgesehene 
Frist von 6 Wochen abgelaufen ist, ohne daß der Muter auf Aufforderung den 
Mängeln des Situationsrisses abgeholfen hat und ohne daß noch innerhalb dieser Frist 
ein Antrag des Muters auf Verlängerung der Frist eingekommen ist, oder wenn bei 
rechtzeitig beantragter Fristverlängerung auch die verlängerte Frist ohne die verlangte 
Abhilfe abgelaufen ist.“ 
In § 15 Absatz 2 wird in Zeile 4 das Wort „desfallsigen“ gestrichen und ist statt 
„sechs Monate“ zu setzen: „drei Monate.“ 
8 16 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: 
„Die Vorladungen zu der Tagfahrt sind nach den §§ 29 und 30 des Berggesetzes 
zu bewirken und nach Maßgabe von Lit. B der Verordnung vom 22. September 1884, 
die Zustellungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und in Verwaltungssachen 
betreffend, (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 401) in der durch die Verordnungen 
vom 12. Febrnar 1900 und 24. Januar 1913 bewirkten Fassung (Gesetzes= und 
Verordnungeblatt 1900 Seite 423; 1913 Seite 119) zuzustellen."“ 
In 8 19 Absatz 2 wird die Ziffer III hinter dem Wort „Anlage“ durch die 
Ziffer II ersetzt 
In § 30 werden die Worte „oder der frühere Aufschluß des Mineralvorkommens 
eines verlassenen Bergwerks“ gestrichen. 
In § 36 Zeile 3 und 4 sind die Worte „der §§ 17 und 18 der landesherrlichen 
Verordnung vom 29. März 1883 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 84)“ zu 
ersetzen durch: „der §§ 26 und 27 der landesherrlichen Verordnung vom 17. Sep- 
tember 1898, die Ausbildung, Prüfung und Beaufsichtigung der öffentlich bestellten 
Feldmeßkundigen betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 427) und des § 2 
der landesherrlichen Verordnung vom 18. August 1899, die Gebühren der öffentlich 
bestellten Feldmesser betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 131)“. 
In § 38: 
a. erhält die überschrift den Zusatz: „Schürfarbeiten“, 
b. wird im Absatz 1 nach „inschließlich“ eingeschaltet: „der Schürfarbeiten,“,
	        
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