Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

440 XXIII. 
Die Beistandsleistung besteht in der Zuführung des Minderjährigen durch die ersuchte 
an die ersuchende Behörde oder auf Wunsch der letzteren an die von dieser bezeichueten Pflege- 
stelle. Sie erstreckt sich auch auf die Zuführung durch das Gebiet solcher Bundesstaaten, die 
auf dem Wege zwischen dem Bundesstaate der ersuchten und dem der ersuchenden Behörde 
gelegen sind. 
Für die Art und Weise der Zuführung, insbesondere die Art der Begleitung des Minder- 
jährigen sind die Vorschriften maßgebend, die in dem Bundesstaate der ersuchten Behörde für 
die Zuführung von Fürsorge-(Zwangs-)Zöglingen gelten. 
2. Der Schriftwechsel zwischen der ersuchten und der ersuchenden Behörde erfolgt un- 
mittelbar. 
3. Die durch die Zuführung entstehenden baren Auslagen werden der ersuchten Behörde 
von der ersuchenden erstattet, wobei als Beginn der Zuführung der Zeitpunkt der Ergreifung 
gerechnet wird. 
Die baren Auslagen, zu denen auch die Kosten der Verpflegung gehören, sind auch dann 
zu erstatten, wenn die begonnene Zuführung infolge eines Hindernisses nicht völlig zur Durch- 
führung gekommen ist. 
Zu den zu erstattenden Auslagen gehören nur die Kosten der Zuführung selbst, nicht 
die Auslagen für Zustellungen oder Korrespondenzen (Zustellungsgebühren, Postgebühren und 
dergleichen). 
4. Für die Berechnung der Höhe der Kosten gelten die für die ersuchte Behörde maß- 
gebenden Vorschriften. 
5. Streitigkeiten über die Erstattungsfähigkeit einer Auslage und über die Höhe der zu 
erstattenden Kosten sind behufs Herbeiführung einer Verständigung den Landeszentralbehörden 
zu unterbreiten. 
Wegen einer solchen Streitigkeit darf in keinem Falle die Erledigung eines Ersuchens um 
Beistandsleistung aufgeschoben werden. 
6. Elsaß-Lothringen gilt im Sinne dieser Grundsätze als Bundesstaat. 
  
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrude.
	        
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