Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XXIV.  443

84.
Vorlage  der  Satzungen.

Die  Oberversicherungsämter  haben  dafür  zu  sorgen,  daß  von  allen  Satzungen  und  Änder—
ungen  solcher,  die  sie  genehmigen,  ein  Abdruck  dem  Ministerium  des  Innern,  dem  Landesversicherungsamt
  und  der  Landesversicherungsanstalt  mitgeteilt  wird.

85.
Landesrechtliche  Versichernng.

Sind  beim  Inkrafttreten  des  zweiten  Buches  der  Reichsversicherungsordnung  Gesellen
oder  Gehilfen,  die  ohne  Lohn  oder  Gehalt  beschäftigt  sind,  auf  Grund  des  §  14  Absatz  1
Ziffer  3  des  Landesgesetzes,  die  Ausführung  der  Unfall=  und  Krankenversicherung  betreffend,
in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  31.  Juli  1902  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
Seite  215),  verpflichtet,  eine  Krankenversicherung  einzugehen,  so  sind  sie  für  den  Fall  der  Krankheit
  nach  dem  zweiten  Buche  der  Reichsversicherungsordnung  versichert.

Es  wird  jedoch  nur  Krankenpflege  und  Sterbegeld  gewährt.  Die  Beiträge  sind  entsprechend
zu  ermäßigen.

Die  näheren  Bestimmungen,  insbesondere  auch  über  das  Aufhören  der  Krankenversicherungspflicht
  der  in  Absatz  1  genannten  Personenklasse,  trifft  die  Satzung  der  Krankenkasse.

§  6.
Statutarische  Bestimmungen.

Für  die  Zuständigkeit  zur  Erlassung  statutarischer  Bestimmungen  in  den  Fällen  der
§  458  und  489  der  Reichsversicherungsordnung  und  das  Verfahren  hierbei  finden  die  Vorschriften
  des  §  3  der  Verordnung  vom  10.  Jannar  1912,  den  Vollzug  der  Reichsversicherungsordnung
  hinsichtlich  der  Invaliden=  und  Hinterbliebenen-Versicherung  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
  Seite  13)  entsprechende  Anwendung.  Vor  Erlassung  einer  statutarischen  Bestimmung
sind  auch  die  Gemeinderäte  der  beteiligten  Gemeinden  zu  hören.

87.
Meldungen.
Die  den  Arbeitgebern  nach  den  §§  317,  318  der  Reichsversicherungsordnung  obliegenden
An=  und  Abmeldungen  haben  stets  schriftlich  unter  Benutzung  der  vom  Versicherungsamt  dafür
vorgeschriebenen  Vordrucke  zu  erfolgen.
Die  Vordrucke  sind  auf  Kosten  der  beteiligten  Krankenkassen  zu  beschaffen  und  an  die
Meldepflichtigen  kostenlos  abzugeben.

88.
Meldestellen.
Das  Versicherungsamt  wird  gemäß  §  319  der  Reichsversicherungsordnung  nach  Anhörung
der  Gemeindebehörde  und  des  Vorstands  der  beteiligten  Krankenkassen  geeignetenfalls  eine
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