446 XXIV.
die zahnärztliche Behandlung zu übernehmen bereit sind. Der Beschluß des Versicherungsamts
ist im amtlichen Verkündigungsblatt zu veröffentlichen.
Als Zahntechniker im Sinne der Reichsversicherungsordnung ist derjenige anzusehen, der
eine dreijährige Lehrzeit bei einem in der Zahntechnik und operativen Zahnheilkunde ausge-
bildeten Lehrherrn und ebenso eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Gehilfe zurückgelegt,
das 24. Lebensjahr vollendet und die bürgerlichen Ehrenrechte nicht verloren hat.
Als Zahntechniker im Sinne der Reichsversicherungsordnung ist ferner, auch wenn der in
Absatz 2 verlangte Nachweis der Vorbildung nicht erbracht wird, derjenige anzusehen, der beim
Inkrafttreten dieser Verordnung im Auftrag von Versicherungsträgern, Körperschaften oder
Anstalten des öffentlichen Rechts im Großherzogtum mindestens drei Jahre einwandfreie, selb-
ständige Hilfe geleistet hat.
Endlich können als Zahntechniker im Sinne der Reichsversicherungsordnung vom Ver-
sicherungsamt auch solche Personen anerkannt werden, die seit mindestens drei Jahren eine
einwandfreie Tätigkeit als selbständige Zahntechniker im Großherzogtum ausgeübt haben, sofern
ein Antrag auf Anerkennung in den ersten sechs Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung
gestellt wird.
Heildiener und Heilgehilfen können in Orten, in denen weder ein Arzt, noch ein Zahnarzt,
noch ein Zahntechniker (Absatz 1 bis 4) ansässig ist und zur Verfügung steht, selbständige Hilfe
nur insoweit leisten, als es sich um einfache Zahnextraktionen handelt.
8 13.
Abschlag von den Preisen der Arzneitare.
Die Apotheken haben den Krankenkassen für die Arzueien einen Abschlag von den Preisen
der Arzneitaxe in der Höhe von 10 vom Hundert zu gewähren. Der Abschlag tritt jedoch
nur dann ein, wenn der rabattpflichtige taxmäßige Forderungsbetrag der Apotheke für das
Kalendervierteljahr mindestens 20 Mark beträgt und die Bezahlung innerhalb zweier Monate
nach Einreichung der Rechnung an den Kassenvorstand erfolgt. Der Abschlag ist in den Arznei-
rechnungen anzugeben.
Auf fabrikmäßig hergestellte Zubereitungen, die in fertiger Aufmachung (Originalpackung)
mit einem Aufschlag von 60 oder weniger vom Hundert des Einkaufspreises abgegeben werden,
findet ein Abschlag vom Taxbetrag nicht statt. Diese Zubereitungen sind in den Arzueirechuungen
besonders aufzuführen.
814.
Höchstpreise von einfachen Arzneimitteln (Handverkauf).
Für die von den Krankenkassen aus den Apotheken bezogenen einfachen Arzneimittel, die
sonst ohne ärztliche Verordnung (im Handverkauf) abgegeben zu werden pflegen, dürfen die
Apotheken höhere als die in der amtlichen Handverkaufsliste verzeichneten Preise nicht in An-
forderung bringen. Diese Handabgaben sind in den Rechnungen der Apotheken besonders auf-
zuführen. Die Handverkaufsliste und jede Anderung derselben wird im „Staatsanzeiger" ver-
öffentlicht. Sie wird alljährlich von dem Ministerium des Innern nachgeprift.