Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

446 XXIV. 
die zahnärztliche Behandlung zu übernehmen bereit sind. Der Beschluß des Versicherungsamts 
ist im amtlichen Verkündigungsblatt zu veröffentlichen. 
Als Zahntechniker im Sinne der Reichsversicherungsordnung ist derjenige anzusehen, der 
eine dreijährige Lehrzeit bei einem in der Zahntechnik und operativen Zahnheilkunde ausge- 
bildeten Lehrherrn und ebenso eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Gehilfe zurückgelegt, 
das 24. Lebensjahr vollendet und die bürgerlichen Ehrenrechte nicht verloren hat. 
Als Zahntechniker im Sinne der Reichsversicherungsordnung ist ferner, auch wenn der in 
Absatz 2 verlangte Nachweis der Vorbildung nicht erbracht wird, derjenige anzusehen, der beim 
Inkrafttreten dieser Verordnung im Auftrag von Versicherungsträgern, Körperschaften oder 
Anstalten des öffentlichen Rechts im Großherzogtum mindestens drei Jahre einwandfreie, selb- 
ständige Hilfe geleistet hat. 
Endlich können als Zahntechniker im Sinne der Reichsversicherungsordnung vom Ver- 
sicherungsamt auch solche Personen anerkannt werden, die seit mindestens drei Jahren eine 
einwandfreie Tätigkeit als selbständige Zahntechniker im Großherzogtum ausgeübt haben, sofern 
ein Antrag auf Anerkennung in den ersten sechs Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung 
gestellt wird. 
Heildiener und Heilgehilfen können in Orten, in denen weder ein Arzt, noch ein Zahnarzt, 
noch ein Zahntechniker (Absatz 1 bis 4) ansässig ist und zur Verfügung steht, selbständige Hilfe 
nur insoweit leisten, als es sich um einfache Zahnextraktionen handelt. 
8 13. 
Abschlag von den Preisen der Arzneitare. 
Die Apotheken haben den Krankenkassen für die Arzueien einen Abschlag von den Preisen 
der Arzneitaxe in der Höhe von 10 vom Hundert zu gewähren. Der Abschlag tritt jedoch 
nur dann ein, wenn der rabattpflichtige taxmäßige Forderungsbetrag der Apotheke für das 
Kalendervierteljahr mindestens 20 Mark beträgt und die Bezahlung innerhalb zweier Monate 
nach Einreichung der Rechnung an den Kassenvorstand erfolgt. Der Abschlag ist in den Arznei- 
rechnungen anzugeben. 
Auf fabrikmäßig hergestellte Zubereitungen, die in fertiger Aufmachung (Originalpackung) 
mit einem Aufschlag von 60 oder weniger vom Hundert des Einkaufspreises abgegeben werden, 
findet ein Abschlag vom Taxbetrag nicht statt. Diese Zubereitungen sind in den Arzueirechuungen 
besonders aufzuführen. 
814. 
Höchstpreise von einfachen Arzneimitteln (Handverkauf). 
Für die von den Krankenkassen aus den Apotheken bezogenen einfachen Arzneimittel, die 
sonst ohne ärztliche Verordnung (im Handverkauf) abgegeben zu werden pflegen, dürfen die 
Apotheken höhere als die in der amtlichen Handverkaufsliste verzeichneten Preise nicht in An- 
forderung bringen. Diese Handabgaben sind in den Rechnungen der Apotheken besonders auf- 
zuführen. Die Handverkaufsliste und jede Anderung derselben wird im „Staatsanzeiger" ver- 
öffentlicht. Sie wird alljährlich von dem Ministerium des Innern nachgeprift.
	        
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