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Die allgemeine Ortskrankenkasse hat über sie, für jede Gemeinde (Zahlstelle) getreunt, ein
Mitgliederverzeichnis nach der Buchstabenfolge zu führen und laufend zu halten.
Bei der polizeilichen Anmeldung der nach 8 165 der Reichsversicherungsordnung Ver—
sicherungspflichtigen hat die Ortspolizeibehörde festzustellen, ob der Anzumeldende eine unständige
Beschäftigung ausübt und nicht schon Mitglied einer Krankenkasse ist. (Vergleiche Ziffer 78 der
Anleitung des Reichsversicherungsamts vom 26. April 1912 über den Kreis der nach der
Reichsversicherungsordnung gegen Invalidität und gegen Krankheit versicherten Personen.)
Zutreffendenfalls hat ihn die Ortspolizeibehörde (Meldebureau) der allgemeinen Ortskranken-
kasse (örtliche Zahlstelle) zur Eintragung in das Verzeichnis der unständig Beschäftigten zu
melden. Das Versicherungsamt kann über diese Meldungen der Ortspolizeibehörde nach An-
hörung der allgemeinen Ortskrankenkasse und der Landesversicherungsanstalt nähere Vorschriften
erlassen, insbesondere Vordrucke einführen.
Die Ortspolizeibehörde hat auf Verlangen der Ortskrankenkasse dabei mitzuwirken, das
Verzeichnis der unständig beschäftigten Mitglieder auf seine Vollständigkeit zu prüfen und
laufend zu halten.
Die unständig Beschäftigten sind von der Ortspolizeibehörde periodisch öffentlich aufzufordern,
sich bei der zuständigen Krankenkasse anzumelden.
19.
Entrichtung der Beiträge der unständig Beschäftigten zur Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung
sowie zur Krankenversicherung.
Die in das Verzeichnis aufgenommenen unständig Beschäftigten sind von der Verwaltung
der allgemeinen Ortskrankenkasse zu befragen, ob sie dauernd die Beiträge zur Invaliden= und
Hinterbliebenenversicherung au Stelle der Arbeitgeber durch Einkleben von Marken in die
Qnittungskarten entrichten und die Hälfte des Beitrags von den nach § 1 426 der Reichs-
versicherungsordnung zur Entrichtung der Beiträge verpflichteten Arbeitgebern zurückverlangen
wollen (§ 1439 daselbst). Bejahendenfalls sind sie, soweit sie nicht bereits im Besitze einer
laufenden Quittungskarte sind, zu veranlassen, sich eine solche ausstellen zu lassen und sodann
für jede Woche, in der sie, wenn auch nur an einem Tag, gegen Entgelt beschäftigt sind, eine
Marke einzukleben und zu entwerten. Gleichzeitig ist ihnen zu eröffnen, daß sie nach § 450
Absatz 4 der Reichsversicherungsordnung ihren Beitragsanteil für die Krankenversicherung
( des satzungsmäßigen Beitrags) selbst an die allgemeine Ortskrankenkasse (Zahlstelle) einzu-
zahlen haben.
Für die unständig Beschäftigten, welche von der Befugnis, selbst die Marken für die
Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung zu kleben (Absatz 1), keinen Gebrauch machen wollen
oder auf die Anfrage nach Absatz 1 Satz 1 keine Erklärung abgeben, hat die allgemeine Orts
krankenkasse die Beiträge einzuziehen, sofern nicht die Arbeitgeber nach § 9 der Verordnung
vom 10. Januar 1912, den Vollzug der Reichsversicherungsordnung hinsichtlich der Invaliden=
und Hinterbliebenenversicherung betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 13), die