Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

456 XXV. 
Ausgenommen von der polizeilichen Beobachtung sind Schlachttiere, die in öffentliche 
Schlachthöfe eingeführt werden. Jedoch sind diese Tiere, wenn ihre Abschlachtung nicht un— 
mittelbar nach der Ankunft erfolgt, dort in besonderen Stallungen unterzubringen und längstens 
innerhalb vier Tagen abzuschlachten. 
Karlsruhe, den 21. Juni 1913. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. 
Jäger. 
Druck unr Verlag von Mansch & Vogel in Karlsrune.
	        
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