Nr. XXVI. 457
Gesehes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 21. Juli 1913.
Inhalt.
Bekanntmachungen und Verordnuna des Ministeriums des Großherzoglichen Haufes, der
Justiz und des Auswärtigen: Anderung der Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 16. Juni 1904
betreffend; die Führung der Grund= und Pfandbücher in der Zwischenzeit betreffend; des Ministeriums des Kultus
und Unterrichts: den wahlfreien Lateinunterricht an den Oberrealschulen und Realschulen betreffend; des Mini
steriums der Finanzen: den Vollzug der Reichsversicherungsordnung betreffend.
Bekanntmachung.
(Vom 1. Juli 1913.)
Anderung der Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 16. Juni 1904 betreffend.
Die Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 16. Juni 1904 (Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt 1904 Nr. XVI Seite 160 ff.) ist durch nachstehend abgedruckten Erlaß des
Reichskanzlers vom 21. Juni d. J. abgeändert worden.
Karlsruhe, den 1. Juli 1913.
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen
von Dusch.
Dr. Lederle.
Berlin, 21. Juni 1913.
Anderung der Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904.
Die Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904 wird wie folgt geändert.
1. Im § Gunter t) 1) ist hinter „erscheinen,“ einzuschalten:
Jc) bei Funkentelegrammen auch der Name des Schiffes, wenn er so geschrieben ist, wie
er in der ersten Spalte des Internationalen Verzeichnisses der Funkentelegraphen=
stationen steht,
2. Im § 15 ist der Text unter II zue rsetzen durch:
II Die Adresse der für Schiffe in See bestimmten Seetelegramme muß möglichst voll-
ständig sein; sie hat zu enthalten
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