Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

458 XXVI. 
a) bei Semaphortelegrammen: 
1. den Namen des Empfängers mit etwaigen ergänzenden Zusätzen, 
2. den Namen des Schiffes mit Angabe der Nationalität und, im Falle von Namens- 
gleichheit, des Unterscheidungszeichens nach dem Internationalen Signalbuche, 
3. den Namen der Semaphorstation, wie er in der ersten Spalte der amtlichen Ver- 
zeichnisse der Telegraphenanstalten aufgeführt ist; 
b) bei Funkentelegrammen: 
1. den Namen oder die Stellung des Empfängers mit etwaigen ergänzenden Zusätzen, 
2. den Namen des Schiffes, wie er in der ersten Spalte des Internationalen Ver- 
zeichnisses der Funkentelegraphenstationen steht, 
3. den Namen der Küstenstation, wie er in dem Internationalen Verzeichnisse der 
Funkentelegraphenstationen steht. 
Der Name des Schiffes kann jedoch auf Gefahr des Absenders durch eine 
Angabe über die vom Schiffe befahrene Strecke ersetzt werden, die nach Abgangs- 
und Bestimmungshafen oder durch einen anderen gleichwertigen Vermerk ausge- 
drückt wird. 
3. Im § 15 unter IV7 ist hinter „Ursprungsanstalt“ einzuschalten: 
oder der Ursprungsbordstation 
Hinter „befördert hat“ ist statt des Kommasein Semikolon zu setzen und 
der folgende Text von „sonst“ bis „Semaphorstation“ zuersetzen durch: 
die Meldung kann bei Funkentelegrammen auch über eine andere Küstenstation desselben Landes 
oder eines Nachbarlandes, bei Semaphortelegrammen über eine beliebige Semaphorstation be- 
fördert werden. 
4. Im § 15 ist der Text unter V zuersetzen durch: 
V Kann ein Telegramm an ein Schiff in See diesem nicht innerhalb der vom Absender 
bestimmten Frist oder beim Fehlen einer solchen Bestimmung bei Semaphortelegrammen nicht 
bis zum Morgen des 29. Tages und bei Funkentelegrammen nicht bis zum Morgen des 8. 
Tages zugeführt werden, so gibt die Semaphor= oder Küstenstation davon der Ursprungs- 
anstalt Nachricht, die den Absender sogleich verständigt. 
Dieser kann durch eine telegraphisch oder brieflich an die Semaphor= oder Küstenstation 
gerichtete gebührenpflichtige Dienstnotiz verlangen, daß sein Telegramm, falls es sich um ein 
Semaphortelegramm handelt, weitere 30 Tage und, falls es sich um ein Funkentelegramm 
handelt, weitere 9 Tage zur Übermittelung an das Schiff bereitgehalten werde usw. In Er- 
mangelung eines solchen Verlangens wird das Telegramm, falls es sich um ein Semaphor- 
telegramm handelt, am Ende des 30. Tages und, falls es sich um ein Funkentelegramm handelt, 
am Ende des 9. Tages (den Tag der Aufgabe nicht miteingerechnet) als unbestellbar zurückgelegt. 
Hat jedoch die Semaphor= oder Küstenstation die Gewißheit, daß das Schiff ihren 
Wirkungsbereich verlassen hat, bevor ihm das Telegramm zugeführt werden konnte, so benach- 
richtigt sie unverzüglich die Ursprungsanstalt, die den Absender sogleich von der Nichtbeförderung 
des Telegramms verständigt. Dieser kann, falls es sich um ein Funkentelegramm handelt,
	        
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