Übernahme.
Folge der
Kicht-
übernahmc.
Beeidigung
von Nicht-
badenern.
Anrechnung
der
Militärzeit.
Zuweisung
der Lehramts-
praktikanlen.
Beschäftigung
der Lehramts-
praktikanten.
468 XXVII.
8 22.
Die Übernahme in den staatlichen höheren Schuldienst erfolgt nur nach Bedarf. Vorzugs-
weise berücksichtigt werden die Lehramtspraktikanten, die nach den Ergebnissen der Prüfung
und des Probejahres für den Schuldienst besonders geeignet erscheinen.
8 23.
Die Lehramtspraktikanten, die um ihre Übernahme in den staatlichen höheren Schuldienst
innerhalb der bestimmten Frist nicht nachsuchen oder deren Gesuche um Ubernahme abgelehnt
werden, gelten als aus dem staatlichen Dienst ausgeschieden.
g 24.
Denjenigen Lehramtspraktikanten, die noch nicht im Besitze der badischen Staatsangehörigkeit
sind, wird alsbald nach ihrer Übernahme in den staatlichen höheren Schuldienst der Beamteneid
abgenommen und vom Tage ihrer Beeidigung die Eigenschaft als nichtetatmäßige Beamte
verliehen. Der Tag der Leistung des Beamteneides ist auf der Urkunde über die Verleihung
der Beamteneigenschaft zu vermerken.
6 25.
Lehramtspraktikanten, welche die aktive Dienstpflicht im Heere oder in der Marine vor
oder während der Studienzeit oder nach der Prüfung, aber vor Erlangung des Anstellungs-
fähigkeitszeugnisses erfüllt haben und dadurch um ein Jahr zurückgekommen sind, sollen bei
ihrer übernahme in den staatlichen höheren Schuldienst auf Ansuchen in den vorhergehenden
Jahrgang der Lehramtspraktikanten eingereiht werden. Das Gesuch um Voranstellung ist
unter Anschluß des Nachweises über die Ableistung der Dienstpflicht gleichzeitig mit dem Gesuch
um üÜlbernahme zu stellen.
4. Weschäftigung der Tehramtspraktikanten im staatlichen höheren Schuldienst.
g 26.
Die in den staatlichen höheren Schuldienst übernommenen Lehramtspraktikanten werden,
soweit sie nicht in bezahlten Stellen verwendet werden können, vom Unterrichtsministerium unter
tunlichster Berücksichtigung ihrer Wünsche höheren Lehranstalten zur unentgeltlichen Dienst—
leistung zugewiesen.
Die Zahl dieser Lehramtspraktikanten soll unter Hinzurechnung der Praktikanten im Probejahr
an keiner Anstalt die Zahl der etatmäßig angestellten wissenschaftlich gebildeten Lehrer übersteigen.
Zur unentgeltlichen Dienstleistung werden den Lehrerbildungsanstalten Lehramtspraktikanten
überhaupt nicht, den höheren Lehranstalten für Mädchen nur Lehramtspraktikantinnen zugewiesen.
§ 27.
Die Lehramtspraktikanten sind während ihrer unentgeltlichen Dienstleistung zur Üübernahme
von höchstens sechs Unterrichtsstunden in der Woche verpflichtet. Mit ihrer Zustimmung
können ihnen auch mehr Unterrichtsstunden übertragen werden.