Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

Übernahme. 
Folge der 
Kicht- 
übernahmc. 
Beeidigung 
von Nicht- 
badenern. 
Anrechnung 
der 
Militärzeit. 
Zuweisung 
der Lehramts- 
praktikanlen. 
Beschäftigung 
der Lehramts- 
praktikanten. 
468 XXVII. 
8 22. 
Die Übernahme in den staatlichen höheren Schuldienst erfolgt nur nach Bedarf. Vorzugs- 
weise berücksichtigt werden die Lehramtspraktikanten, die nach den Ergebnissen der Prüfung 
und des Probejahres für den Schuldienst besonders geeignet erscheinen. 
8 23. 
Die Lehramtspraktikanten, die um ihre Übernahme in den staatlichen höheren Schuldienst 
innerhalb der bestimmten Frist nicht nachsuchen oder deren Gesuche um Ubernahme abgelehnt 
werden, gelten als aus dem staatlichen Dienst ausgeschieden. 
g 24. 
Denjenigen Lehramtspraktikanten, die noch nicht im Besitze der badischen Staatsangehörigkeit 
sind, wird alsbald nach ihrer Übernahme in den staatlichen höheren Schuldienst der Beamteneid 
abgenommen und vom Tage ihrer Beeidigung die Eigenschaft als nichtetatmäßige Beamte 
verliehen. Der Tag der Leistung des Beamteneides ist auf der Urkunde über die Verleihung 
der Beamteneigenschaft zu vermerken. 
6 25. 
Lehramtspraktikanten, welche die aktive Dienstpflicht im Heere oder in der Marine vor 
oder während der Studienzeit oder nach der Prüfung, aber vor Erlangung des Anstellungs- 
fähigkeitszeugnisses erfüllt haben und dadurch um ein Jahr zurückgekommen sind, sollen bei 
ihrer übernahme in den staatlichen höheren Schuldienst auf Ansuchen in den vorhergehenden 
Jahrgang der Lehramtspraktikanten eingereiht werden. Das Gesuch um Voranstellung ist 
unter Anschluß des Nachweises über die Ableistung der Dienstpflicht gleichzeitig mit dem Gesuch 
um üÜlbernahme zu stellen. 
4. Weschäftigung der Tehramtspraktikanten im staatlichen höheren Schuldienst. 
g 26. 
Die in den staatlichen höheren Schuldienst übernommenen Lehramtspraktikanten werden, 
soweit sie nicht in bezahlten Stellen verwendet werden können, vom Unterrichtsministerium unter 
tunlichster Berücksichtigung ihrer Wünsche höheren Lehranstalten zur unentgeltlichen Dienst— 
leistung zugewiesen. 
Die Zahl dieser Lehramtspraktikanten soll unter Hinzurechnung der Praktikanten im Probejahr 
an keiner Anstalt die Zahl der etatmäßig angestellten wissenschaftlich gebildeten Lehrer übersteigen. 
Zur unentgeltlichen Dienstleistung werden den Lehrerbildungsanstalten Lehramtspraktikanten 
überhaupt nicht, den höheren Lehranstalten für Mädchen nur Lehramtspraktikantinnen zugewiesen. 
§ 27. 
Die Lehramtspraktikanten sind während ihrer unentgeltlichen Dienstleistung zur Üübernahme 
von höchstens sechs Unterrichtsstunden in der Woche verpflichtet. Mit ihrer Zustimmung 
können ihnen auch mehr Unterrichtsstunden übertragen werden.
	        
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