170 XXVII.
Bekanntmachung.
(Vom 14. Juli 1913.)
Die Bekämpfung der Rindertuberkulose betreffend.
Wir bringen nachstehend die für das Tuberkulosetilgungsverfahren im Sinne des 8§ 28
der Ausführungsvorschriften des Bundesrats vom 7. Dezember 1911 zum Viehseuchengesetze
(Reichsgesetzblatt 1912 Seite 3) aufgestellten Grundsätze zur öffentlichen Kenntnis
Karlsruhe, den 14. Juli 1913.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Straub.
Grundsäßtze für das Tuberkulosetilgungsverfahren.
I. Verpflichtungen des Besitzers.
1. Die Beitrittserklärung zum Tuberkulosetilgungsverfahren hat bei der Ortspolizeibehörde
zu geschehen.
2. Die dem Verfahren angeschlossenen Viehbestände sind jährlich wenigstens einmal einer
klinischen Untersuchung durch einen vom Ministerium des Innern bezeichneten Tierarzt
— Kontrolltierarzt — zu unterwerfen. Die Untersuchung hat sich auf alle Tiere im Alter
von mehr als 6 Monaten zu erstrecken. Mastvieh kann von der Untersuchung ausgenommen
werden, sofern es in einem besonderen Stall untergebracht und der Verkauf zur Schlachtung
mit Sicherheit in Kürze zu erwarten ist.
Außerdem hat jährlich wenigstens dreimal eine bakteriologische Untersuchung einer Probe
aus dem Gesamtgemelke der zu dem Bestande gehörigen Kühe auf Tuberkelbazillen stattzufinden.
Die Proben sind von dem Besitzer oder dessen Vertreter nach näherer Anweisung des Kontrolltier-
arztes an das tierhygienische Institut in Freiburg einzusenden. Läßt das Ergebnis der Unter-
suchung darauf schließen, daß sich in dem Bestande tuberkulöse Tiere befinden, so hat das
tierhygienische Institut dem zuständigen Bezirkstierarzt hiervon Mitteilung zu machen, der eine
Nachuntersuchung des Bestandes vornimmt.
3. Der Besitzer ist verpflichtet, die Einstellung neuer, der Untersuchung unterliegender
Tiere innerhalb der nächsten 6 Monate nach erfolgter regelmäßiger Untersuchung seines
Bestandes der Ortspolizeibehörde anzumelden. Die Ortspolizeibehörde macht dem Bezirkstierarzt
davon Mitteilung, der die Untersuchung tunlichst gelegentlich vornimmt. Im übrigen ist der
Besitzer verpflichtet, Anweisungen des untersuchenden Tierarztes über die Absonderung und
sonstige Behandlung etwaiger verdächtiger Tiere unverzüglich Folge zu leisten.