Nr. XXVIII. a78
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 2. August 1913.
Inhalt.
Bekanntmachung: des Ministeriums der Finanzen: den Vollzug des Wehrbeitragsgesetzes betreffend.
Bekanntmachung.
Vom 30. Juli 1913.)
Den Vollzug des Wehrbeitragsgesetzes betreffend.
Nach § 68 des Reichsgesetzes über einen einmaligen außerordentlichen Wehrbeitrag vom
3. Juli 1913, Reichsgesetzblatt Seite 505, bleiben Wehrbeitragspflichtige, die bisher durch
unterlassene oder unrichtige Anmeldung Vermögen oder Einkommen der Landesbesteuerung
entzogen haben, von der landesgesetzlichen Strafe und von der Verpflichtung zur Nachzahlung
der Steuer für frühere Jahre d. h. für die Zeit vor dem 1. Januar 1913 frei, wenn sie vom
Inkrafttreten des Reichsgesetzes an bei der Veraulagung zu den direkten Steuern, in Baden
also beim Ab= und Zuschreiben in der Gemeinde des Wohnsitzes des Pflichtigen, oder bei der
Veranlagung zum Wehrbeitrag jenes Vermögen oder Einkommen nachträglich angeben. Dieselbe
Nachsicht wird solchen Wehrbeitragspflichtigen zu Teil, die das früher Versäumte in der
Zwischenzeit zwischen den beiden Veranlagungen freiwillig, d. h. ohne daß eine Strafanzeige
gegen sie vorliegt, nachholen. Hiernach werden alle Wehrbeitragspflichtigen, die der Verpflichtung
zur richtigen Anmeldung ihres Vermögens oder Einkommens bisher nicht genügt haben, auf-
gefordert, dies schleunigst nachzuholen.
Wer Vermögen oder Emkommen der Landesbesteuerung entzogen hat und deshalb angezeigt
wird, ohne daß eine nachträgliche Anmeldung von ihm vorliegt, wird nach den bestehenden
Gesetzesbestimmungen bestraft und hat die Steuer auch für frühere Jahre nachzuzahlen, soweit
sie nicht verjährt ist.
Das Reichsgesetz ist am 26. Juli in Kraft getreten.
Karlsruhe, den 30. Juli 1913.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
In Vertretung:
Schellenberg.
Großkopf.
Druck und Verlag von Malsch # Vogel in Karlsruhe.
Gesetes= und Verordnungsblat: 1913. 69