Nr. XXX. 4
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 12. August 1913.
Inhalt.
Handesherrliche Verordnungen: die Anstellung der Staatsärzte betreffend; die Vorbildung und Prüfung der
mittleren Bibliothekbeamten betresfend; die Landtagswahlen betreffend.
Bekanntmachung: des Miuisteriums des Innern: die Einfuhr von Tieren aus der Schweiz berresfend.
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 29. Juli 1913)
Die Anstellung der Staatsärzte betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf den Antrag Unserer Ministerien des Innern und der Justiz und nach Anhörung
Unseres Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt:
Unsere Verordnung vom 19. August 1896, die Anstellung der Staatsärzte betreffend
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 251) wird, wie folgt, abgeändert:
§ 2.
1. Zur Prüfung werden nur Arzte zugelassen, die die medizinische Doktorwürde bei einer
Universität des Deutschen Reiches erworben und mindestens 2 Jahre die ärztliche Praxis im
Großherzogtum ausgeübt haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß sie nach erlangter
Approbation
a. an einer badischen staatlichen Heil= und Pflegeanstalt oder an einer badischen
psychiatrischen Klinik mindestens drei Monate hindurch regelmäßig an der Unter-
suchung und Behandlung der Kranken mit Erfolg sich beteiligt,
. an einer Universität des Deutschen Reiches
1. mindestens drei Monate in einem hygienischen Institut gearbeitet,
2. einen gerichtlich-medizinischen Kurs von mindestens dreimonatlicher Dauer mit-
gemacht und
3. Vorträge über die für Staatsärzte wichtigsten Nechtsnormen gehört haben.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1913.
—
—