Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

478 XXX. 
2. Den in Absatz 1 lit. a und b erwähnten Anforderungen kann, wenn die in lit. a 
bezeichnete Tätigkeit an einer psychiatrischen Klinik stattfindet, gleichzeitig Genüge geleistet 
werden. 
3. Als Ausübung der ärztlichen Praxis wird auch die Tätigkeit als Assistent an einem 
badischen Krankenhaus oder einem medizinischen Institut einer badischen Universität angesehen, 
nicht aber die Ableistung des halben Jahres als einjährig-freiwilliger Arzt. 
4. Arzte, die ihre Approbation auf Grund der vor Inkrafttreten der Prüfungsordnung 
vom 28. Mai 1901 geltenden Vorschriften erlangt haben, haben ferner nachzuweisen, daß sie 
vor oder nach Ablauf ihrer Studienzeit auf einer Universität des Deutschen Reichs Vor- 
lesungen über gerichtliche Medizin und Psychiatrie besucht haben. Solche Ärzte, sowie Arzte, 
die von Ableistung des praktischen Jahres ganz oder teilweise entbunden worden sind, haben 
ferner durch das Zeugnis eines beamteten Arztes nachzuweisen, daß sie mindestens zwei 
öffentlichen Impfungs= und ebensovielen Wiederimpfungsterminen beigewohnt und sich die 
erforderlichen Kenntnisse über Gewinnung und Erhaltung der Lymphe erworben haben. 
5. Die Zulassungsgesuche sind mit den zu Absatz 1 Uit. a und b, gegebenenfalls auch zu 
Absatz 4 zu liefernden Nachweisen, sowie unter Anschluß der Approbationsurkunde und eines 
Lebenslaufes beim Ministerium des Innern einzureichen. 
§ Vletzter Absatz. 
Die Prüfungsgebühr beträgt 60 +46. Tritt der Kandidat von der Prüfung zurück, so 
wird für jeden zurückgelegten Prüfungsabschnitt eine Gebühr von 20 46 erhoben. Bei 
Wiederholung der Prüfung in einem der drei Abschnitte (§ 3) wird für jeden wiederholten 
Abschnitt eine weitere Gebühr von 20 40 erhoben. 
88. 
Von Erfüllung einzelner Bestimmungen kann das Ministerium des Junern im Benehmen 
mit dem Ministerium der Justiz aus besonderen Gründen ausnahmsweise Nachsicht erteilen. 
Gegeben zu Gossensaß, den 29. Juli 1913. 
Triedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Dr. Lederle 
von Dusch. von Bodman.
	        
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