Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

496 XXXV. 
Bekanntmachung. 
(Vom 20. September 1913.) 
Die Ein= und Durchfuhr von Tieren aus der Schweiz betreffend. 
Zum Schutze gegen die durch die Beförderung von Geflügelsendungen drohende Gefahr 
der Einschleppung der Maul= und Klauenseuche wird die Einfuhr von lebendem Geflügel 
(Gänse, Enten, Haushühner einschließlich Perlhühner, Truthühner, Pfauen, Tauben und 
Schwäne) aus dem schweizerischen Kanton Schaffhausen auf Grund des § 7 des Biehseuchen- 
gesetzes mit sofortiger Wirkung bis auf weiteres verboten. 
Karlsruhe, den 20. September 1913. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. A.: 
Dr. Arnsperger. 
Jung. 
Diuck und Verlag von Malsch & Voget in Karteruhe.
	        
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