Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

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XXXVI. 
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k. zur Erhebung der Abgabe von Genußscheinen (Anmerkung zu Tarifnummer 1 
und 2, Absatz 2): 
das Hauptsteueramt Mannheim; 
. zur Erhebung der Abgabe nach Tarifnummer 3 &4 von Aktiengesellschaften und 
Kommanditgesellschaften auf Aktien, die keine Gewinnanteilscheine ausgeben (§17 St G: 
sämtliche Hauptsteuerämter und die Finanzämter Bruchsal, Donaueschingen, 
Rastatt, Villingen und Wertheim. 
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.-Zur Erhebung der Abgabe von Kauf= und sonstigen Anschaffungsgeschäften: 
#. Verkauf von Reichsstempelmarken der Tarifnummer 4 und von ungestempelten 
Vordrucken zu Schlußnoten: 
die Hauptsteuerämter Baden, Freiburg, Heidelberg, Karlsruhe, Konstanz, 
Lahr, Lörrach, Mannheim, Pforzheim, Säckingen, die Finanzämter Bruchsal, 
Donaueschingen, Rastatt, Tauberbischofsheim, Villingen und Wertheim sowie das 
Zollamt Waldshut, die Nebenzollämter im Innern und die Untersteuerämter; 
b. Verkauf von gestempelten Vordrucken zu Schlußnoten: 
das Finanzamt Wertheim. 
Zur Erhebung der Abgabe von Lotterielosen sowie von Ausweisen über Spieleinlagen 
(Tarifnummer 5): 
das Hauptsteueramt Freiburg für seinen Bezirk sowie für den der Hauptsteuer- 
ämter Lahr und Lörrach und den Teil des Bezirks des Hauptzollamts Basel, der 
innerhalb der Zollgrenze liegt; 
das Hauptsteueramt Karlsruhe für seinen Bezirk und den der Finanzämter 
Bruchsal und Rastatt und der Hauptsteuerämter Pforzheim und Baden, soweit nicht 
das Hauptsteueramt Baden zuständig ist; 
das Hauptsteueramt Konstanz für seinen Bezirk und den der Hauptsteuerämter 
Säckingen, Stühlingen und Singen sowie der Finanzämter Donaueschingen und 
Villingen; 
das Hauptsteueramt Mannheim für seinen Bezirk, für die Amtsbezirke Mann- 
heim und Schwetzingen und für den Bezirk des Hauptsteueramts Heidelberg sowie des 
Finanzamts Wertheim. 
Das Hauptsteueramt Baden ist ermächtigt zur Erhebung der Abgabe für die in 
seinem Bezirke und in dem des Finanzamts Rastatt genehmigten Totalisator-Unter- 
nehmungen, ferner zur Erhebung der Abgabe für die bei den Pferderennen in seinem 
Bezirke und in dem des Finanzamts Rastatt stattfindenden Ausspielungen, sofern von 
der Abstempelung der Lose Umgang genommen werden kann. 
4. Zur Erhebung der Abgabe von Frachturkunden (Tarifuummer 6): 
a. Verkauf von Stempelmarken: 
die Hauptsteucrämter Freiburg, Heidelberg, Karlsruhe, Konstanz, Lahr, Mann- 
heim, Singen, das Finanzamt Wertheim, das Zollamt Kehl und das Untersteneramt 
Weinheim;
	        
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