Nr. XXXIX. s1
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 23. Oktober 1913.
Inhalt.
Landesherrliche Verordnung: den Vollzug des Wehrbeitragsgesetzes betreffend.
Bekanntmachungen und Verordnung: des Miuisteriums des Großherzoglichen Hauses, der
Instiz und des Auswärtigen: die Rechtsverhältnisse der Fürstlichen Standesherrschaft Fürstenberg betreffend;
des Ministeriums des Kultus und Unterrichts: die Orduung der Prüfungen an den Höheren Lehranstalten
betressend: des Ministeriums des Innern: die Eiu und Durchfuhr von Tieren und lierischen Erzeuguissen aus der
Schweiz betreffend; des Ministeriums der Finanuzen: die elektrische Straßenbohn in Karlsruhe betreffend.
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 9. Oktober 1913.)
Den Vollzug des Wehrbeitragsgesetzes betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Antrag Unseres Ministeriums der Finanzen sowie nach Anhörung Unseres
Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, was folgt:
Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, soweit erforderlich im Einvernehmen
mit den anderen Ministerien, aufgrund des Wehrbeitragsgesetzes und der vom Bundesrat
hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen die zum Vollzug des Gesetzes erforderlichen Vor-
schriften als Landesregierung zu erlassen.
Gegeben zu Badenweiler, den 9. Oktober 1913.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
F. K. Müller.
Nheinboldt.
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