Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

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ihm nicht zu; er hat vielmehr seine Anträge und Wahrnehmungen jeweils der Schulleitung 
oder der Ortsschulbehörde zur Kenntnis zu bringen. 
Es ist ihm nicht gestattet, für die in Ausübung seines Amtes vorgenommenen ärztlichen 
Untersuchungen von den Untersuchten oder deren Angehörigen eine Vergütung anzunehmen. 
Seine Tätigkeit hat sich im Rahmen der folgenden Bestimmungen auf die Schulgebäude, 
die Schüler und alle mit der Schule im Zusammenhang stehenden gesundheitlichen Einrichtungen 
zu erstrecken. 
Nach den örtlichen Bedürfnissen kann der Wirkungskreis des Schularztes im Wege der 
Dienstweisung weiter ausgestaltet werden. 
2. Gesundheitliche Beaufsichtigung der Schulgebäude. 
85. 
In Bezug auf die Schulgebäude liegt dem Schularzt ob: 
1. die vom Standpunkte der Gesundheitspflege gebotene Mitwirkung bei der Errichtung 
von Neubauten einschließlich der Wahl des Bauplatzes und allen nicht als bloße Unter- 
haltungsarbeiten sich darstellenden Veränderungen an bestehenden Schulgebäuden; 
2. die gesundheitliche Beaufsichtigung und Überwachung der bestehenden Schulgebäude und 
ihrer Einrichtungen. 
86. 
Bei der Wahl des Bauplatzes hat der Schularzt zu prüfen und sich schriftlich zu äußern, 
ob die Anforderungen der Verordnung über die Schulhausbauten in gesundheitlicher Beziehung 
erfüllt sind. 
87. 
Vor der Ausarbeitung der Baupläne ist dem Schularzt Gelegenheit zur Stellung von 
Anträgen über die vom Standpunkte der Gesundheitspflege zu beobachtenden Gesichtspunkte zu 
geben. Die Pläne selbst sind ihm mit den erwachsenen Akten zur Prüfung und Ansichts- 
äußerung mitzuteilen. Der Schularzt hat sich dabei besonders über die Lichtverhältnisse, die 
Heizungs-, Lüftungs= und Beleuchtungseinrichtungen und die Bestuhlung der Schulräume, über 
Lage und Größe der Aborte sowie über Anlage von Schulküchen, Schulbädern und sonstigen 
gesundheitlichen Einrichtungen zu äußern. 
88. 
Die bestehenden Schulgebäude mit Einschluß des Schulhofs, der Aborte, der Turnhalle 
und der Bäder hat der Schularzt, wenn ihm in der besonderen Dienstweisung keine weiter- 
gehenden Verpflichtungen auferlegt sind, jährlich in der Regel zweimal — je einmal im Sommer 
und im Winter — und zwar während der Unterrichtszeit einer genauen Besichtigung zu unter- 
ziehen. Er hat sich dabei zu verlässigen, ob die in gesundheitlicher Beziehung notwendigen 
Einrichtungen vorhanden sind und ob sie, insbesondere was Lüftung, Heizung und Reinigung 
angeht, auch zweckentsprechend gehandhabt werden. 
81.
	        
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