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8 16.
Auf Verlangen der Eltern oder deren Stellvertreter haben die Untersuchungen durch den
Schularzt zu unterbleiben, wenn die durch sie bezweckten Feststellungen durch Vorlage des
Zeugnisses eines approbierten Arztes in dem von der Schule verlangten Umfang geliefert werden.
8 16.
Der Schularzt hat sich in jedem Schulhalbjahr einmal über den Gesundheitszustand der
Schüler zu verlässigen und zu diesem Zweck sämtliche Klassen während des Unterrichts unter
Zuzug des Klassenlehrers zu besuchen. Die Zeit für diesen Besuch, der von einem nebenamt—
lich bestellten Schularzt mit der in § 8 vorgesehenen Besichtigung der Schulgebäude verbunden
werden kann, ist mit dem Schulleiter oder ersten Lehrer, oder wo für eine Schulabteilung
ein besonderer Leiter bestellt ist, mit diesem zu vereinbaren. Dem Schulleiter und dem ersten
Lehrer steht es frei, der Besichtigung anzuwohnen.
Der Schularzt hat bei diesem Besuch sein Augenmerk zunächst auf das Aussehen und die
äußere Haltung der Schüler zu richten und im übrigen durch Nachfrage bei dem Lehrer und
nötigenfalls durch Erkundigung bei den einzelnen Schülern darauf bedacht zu sein, einen Ein-
blick in den Gesundheitszustand der Klasse im ganzen wie der einzelnen Schüler zu erhalten.
Ergibt sich in Bezug auf die Person des Lehrers der Verdacht, daß er an einer Krank-
heit leidet, die eine Gefährdung der Gesundheit der Kinder zur Folge haben könnte, so hat
der Schularzt hiervon der Schulleitung, wo eine solche nicht besteht, dem Kreisschulamt Mit-
teilung zu machen.
§ 17.
Der Schularzt hat durch entsprechende Antragstellung bei der Schulleitung oder der Orts-
schulbehörde dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über die Fernhaltung von Schülern, die an
ansteckenden Krankheiten leiden, oder in deren Behausung solche Krankheiten vorgekommen sind,
genau eingehalten werden. Zu diesem Zweck sind ihm alle bei der Schulleitung oder der
Ortsschulbehörde einkommenden Anzeigen über ansteckende Krankheiten von Schülern und
Lehrern unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
Bestehen Zweifel darüber, ob Schüler oder Lehrer, die an einer ansteckenden Krankheit
erkrankt waren, oder in deren Hausstand eine ansteckende Krankheit vorgekommen ist, zum
Unterricht wieder zuzulassen sind, so ist eine gutachtliche Außerung des Schularztes zu erheben.
18.
Für Schüler, bei denen die schulärztliche Untersuchung die Notwendigkeit einer ärztlichen
Ülberwachung ergibt, sowie für die einer Hilfsklasse überwiesenen Schüler sind Personalbogen
— Anlage ll — anzulegen und während der ganzen Dauer des Schulbesuchs fortzuführen.
In diese sind die für die Behandlung der Schüler in der Schule maßgebenden Gesichtspunkte
und Anordnungen, die mit dem Klassenlehrer besonders zu besprechen sind, sowic die etwa den
Eltern oder deren Stellvertretern über die Behandlung zu Hause zu erteilenden Ratschläge