Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

530 XL. 
8 16. 
Auf Verlangen der Eltern oder deren Stellvertreter haben die Untersuchungen durch den 
Schularzt zu unterbleiben, wenn die durch sie bezweckten Feststellungen durch Vorlage des 
Zeugnisses eines approbierten Arztes in dem von der Schule verlangten Umfang geliefert werden. 
8 16. 
Der Schularzt hat sich in jedem Schulhalbjahr einmal über den Gesundheitszustand der 
Schüler zu verlässigen und zu diesem Zweck sämtliche Klassen während des Unterrichts unter 
Zuzug des Klassenlehrers zu besuchen. Die Zeit für diesen Besuch, der von einem nebenamt— 
lich bestellten Schularzt mit der in § 8 vorgesehenen Besichtigung der Schulgebäude verbunden 
werden kann, ist mit dem Schulleiter oder ersten Lehrer, oder wo für eine Schulabteilung 
ein besonderer Leiter bestellt ist, mit diesem zu vereinbaren. Dem Schulleiter und dem ersten 
Lehrer steht es frei, der Besichtigung anzuwohnen. 
Der Schularzt hat bei diesem Besuch sein Augenmerk zunächst auf das Aussehen und die 
äußere Haltung der Schüler zu richten und im übrigen durch Nachfrage bei dem Lehrer und 
nötigenfalls durch Erkundigung bei den einzelnen Schülern darauf bedacht zu sein, einen Ein- 
blick in den Gesundheitszustand der Klasse im ganzen wie der einzelnen Schüler zu erhalten. 
Ergibt sich in Bezug auf die Person des Lehrers der Verdacht, daß er an einer Krank- 
heit leidet, die eine Gefährdung der Gesundheit der Kinder zur Folge haben könnte, so hat 
der Schularzt hiervon der Schulleitung, wo eine solche nicht besteht, dem Kreisschulamt Mit- 
teilung zu machen. 
§ 17. 
Der Schularzt hat durch entsprechende Antragstellung bei der Schulleitung oder der Orts- 
schulbehörde dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über die Fernhaltung von Schülern, die an 
ansteckenden Krankheiten leiden, oder in deren Behausung solche Krankheiten vorgekommen sind, 
genau eingehalten werden. Zu diesem Zweck sind ihm alle bei der Schulleitung oder der 
Ortsschulbehörde einkommenden Anzeigen über ansteckende Krankheiten von Schülern und 
Lehrern unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. 
Bestehen Zweifel darüber, ob Schüler oder Lehrer, die an einer ansteckenden Krankheit 
erkrankt waren, oder in deren Hausstand eine ansteckende Krankheit vorgekommen ist, zum 
Unterricht wieder zuzulassen sind, so ist eine gutachtliche Außerung des Schularztes zu erheben. 
18. 
Für Schüler, bei denen die schulärztliche Untersuchung die Notwendigkeit einer ärztlichen 
Ülberwachung ergibt, sowie für die einer Hilfsklasse überwiesenen Schüler sind Personalbogen 
— Anlage ll — anzulegen und während der ganzen Dauer des Schulbesuchs fortzuführen. 
In diese sind die für die Behandlung der Schüler in der Schule maßgebenden Gesichtspunkte 
und Anordnungen, die mit dem Klassenlehrer besonders zu besprechen sind, sowic die etwa den 
Eltern oder deren Stellvertretern über die Behandlung zu Hause zu erteilenden Ratschläge
	        
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