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und etwaige besondere Wahrnehmungen des Lehrers über die gesundheitlichen Verhältnisse der
Schüler einzutragen. Den Eltern oder deren Stellvertretern ist auf Ersuchen von dem Ergeb-
nis einer jeden Untersuchung Mitteilung zu machen. Wenn die nach § 11 vorgenommene
Untersuchung Feststellungen ergibt, die für die künftige Berufswahl von Bedeutung sein können,
so sind die Eltern hiervon gleichfalls zu verständigen.
Für diejenigen Schüler, die aufgrund der schulärztlichen Untersuchung nicht in die Schule
aufgenommen worden sind, ist das Ergebnis der Untersuchung gleichfalls auf einem besonderen
Bogen, der zu den Schulakten zu nehmen ist, festzustellen. Ob der Bogen weiterzuführen ist,
hängt von dem Ergebnis der Untersuchung beim Eintritt in die Schule ab.
§ 19.
Die Eintragungen in die Personalbogen erfolgen, wenn ein Lehrer oder eine Lehrerin
der Untersuchung anwohnt, durch diese nach den Angaben des Schularztes, andernfalls durch
den Schularzt selbst. Die Bogen, deren Inhalt von sämtlichen Beteiligten geheim zu halten
ist, sind von dem Klassenlehrer aufzubewahren und mit dem Aufsteigen der Schüler sowie beim
Übergang derselben an eine andere Schule des Großherzogtums, an der ein besonderer Schul-
arzt bestellt ist, weiterzugeben.
Die Personalbogen sind nach dem Ausscheiden eines Schülers aus der Schule durch die
Schulleitung oder die Ortsschulbehörde aufzubewahren. Ihre Vertilgung darf nur mit Ge-
nehmigung des Ministeriums erfolgen.
4. Beratung der örtlichen Schulaufsichtsbehörde in gesundheitlichen
Fragen.
8 20.
Der Schularzt ist verpflichtet, auf Verlangen der örtlichen Schulaufsichtsbehörde über alle
auf den Betrieb des Unterrichts bezüglichen Fragen, die von Einfluß auf die gesundheitliche
Entwickelung der Schüler sind, insbesondere über Schulanfang, Zahl und Verteilung der täg-
lichen Unterrichtsstunden, Umfang der Hausaufgaben, sowie über die Einführung etwaiger
Wohlfahrtseinrichtungen sich gutachtlich zu äußern.
5. Jahresbericht.
8 21.
Der Schularzt hat über seine Tätigkeit ein genaues Tagebuch zu führen und auf Schluß
des Schuljahres einen eingehenden Bericht an die örtliche Aufsichtsbehörde zu erstatten; diese
wird den Jahresbericht in Ur- oder Abschrift dem Kreisschulamt zur Weiterleitung an das
Unterrichtsministerium vorlegen und gleichzeitig dem zuständigen Bezirksarzt eine Abschrift
zusenden.
Der Bericht hat insbesondere aufzuführen:
1. den Zustand des Schulgebäudes und seiner Einrichtungen in gesundheitlicher Beziehung
und etwaige hierauf bezügliche Anträge;