Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

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und etwaige besondere Wahrnehmungen des Lehrers über die gesundheitlichen Verhältnisse der 
Schüler einzutragen. Den Eltern oder deren Stellvertretern ist auf Ersuchen von dem Ergeb- 
nis einer jeden Untersuchung Mitteilung zu machen. Wenn die nach § 11 vorgenommene 
Untersuchung Feststellungen ergibt, die für die künftige Berufswahl von Bedeutung sein können, 
so sind die Eltern hiervon gleichfalls zu verständigen. 
Für diejenigen Schüler, die aufgrund der schulärztlichen Untersuchung nicht in die Schule 
aufgenommen worden sind, ist das Ergebnis der Untersuchung gleichfalls auf einem besonderen 
Bogen, der zu den Schulakten zu nehmen ist, festzustellen. Ob der Bogen weiterzuführen ist, 
hängt von dem Ergebnis der Untersuchung beim Eintritt in die Schule ab. 
§ 19. 
Die Eintragungen in die Personalbogen erfolgen, wenn ein Lehrer oder eine Lehrerin 
der Untersuchung anwohnt, durch diese nach den Angaben des Schularztes, andernfalls durch 
den Schularzt selbst. Die Bogen, deren Inhalt von sämtlichen Beteiligten geheim zu halten 
ist, sind von dem Klassenlehrer aufzubewahren und mit dem Aufsteigen der Schüler sowie beim 
Übergang derselben an eine andere Schule des Großherzogtums, an der ein besonderer Schul- 
arzt bestellt ist, weiterzugeben. 
Die Personalbogen sind nach dem Ausscheiden eines Schülers aus der Schule durch die 
Schulleitung oder die Ortsschulbehörde aufzubewahren. Ihre Vertilgung darf nur mit Ge- 
nehmigung des Ministeriums erfolgen. 
4. Beratung der örtlichen Schulaufsichtsbehörde in gesundheitlichen 
Fragen. 
8 20. 
Der Schularzt ist verpflichtet, auf Verlangen der örtlichen Schulaufsichtsbehörde über alle 
auf den Betrieb des Unterrichts bezüglichen Fragen, die von Einfluß auf die gesundheitliche 
Entwickelung der Schüler sind, insbesondere über Schulanfang, Zahl und Verteilung der täg- 
lichen Unterrichtsstunden, Umfang der Hausaufgaben, sowie über die Einführung etwaiger 
Wohlfahrtseinrichtungen sich gutachtlich zu äußern. 
5. Jahresbericht. 
8 21. 
Der Schularzt hat über seine Tätigkeit ein genaues Tagebuch zu führen und auf Schluß 
des Schuljahres einen eingehenden Bericht an die örtliche Aufsichtsbehörde zu erstatten; diese 
wird den Jahresbericht in Ur- oder Abschrift dem Kreisschulamt zur Weiterleitung an das 
Unterrichtsministerium vorlegen und gleichzeitig dem zuständigen Bezirksarzt eine Abschrift 
zusenden. 
Der Bericht hat insbesondere aufzuführen: 
1. den Zustand des Schulgebäudes und seiner Einrichtungen in gesundheitlicher Beziehung 
und etwaige hierauf bezügliche Anträge;
	        
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