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. die Wahrnehmungen darüber, ob die Vorschriften über Beleuchtung, Heizung, Reinigung
durch die Lehrer und durch die hiefür besonders verantwortlichen Personen beachtet
werden;
3. die Zahl der besonderer schulärztlicher Uberwachung unterstellten Schulkinder;
4. die Zahl der im Laufe des Schuljahres an den einzelnen Arten von ansteckenden
Krankheiten erkrankten Kinder.
III. BezirKsürzte.
8 22.
Die den Bezirksärzten nach den bestehenden Verordnungen in Bezug auf die Volksschule
und die Schüler zustehenden gesundheitspolizeilichen Befugnisse erleiden durch die Bestellung
besonderer Schulärzte keine Beschränkung. Der Aufsicht der Bezirksärzte bleiben auch die
Volksschulen mit besonderen Schulärzten unterstellt. Sie sind daher befugt, die Schulen jeder-
zeit nach vorheriger Anmeldung bei dem Schulleiter zu besuchen und ihre Einrichtungen wie
die Schüler zu besichtigen. Wo ein Schularzt bestellt ist, ist dieser zur Besichtigung beizuziehen.
Die Schulärzte sind verpflichtet, den Bezirksärzten auf Verlangen über die gesundheitlichen
Verhältnisse der Schule jederzeit Auskunft zu geben.
8 23.
Wo an einer Volksschule ein besonderer Schularzt nicht bestellt ist und die schulärztlichen
Befugnisse durch den Bezirksarzt ausgeübt werden, beschränkt sich der Wirkungskreis des
letzteren, abgesehen von den ihm nach § 22 obliegenden Verpflichtungen, auf die in den §§ 8
und 16 bezeichneten Schulbesuche.
Karlsruhe, den 29. Oktober 1913.
Großherzogliches Ministerium des Kultus und Unterrichts.
Böhm.
Baumgratz.